Integrationshelfer in der Kita beantragen
von Johanna Reinhardt Erzieherin & Fachautorin für Pädagogik Der Anruf kommt an einem Dienstagvormittag. Der Leistungsträger teilt dir mit, dass ein Kind ab dem nächsten Monat mit einer bewilligten Integrationshilfe in deine Einrichtung kommt. Du legst auf und denkst: Wer kommt da? Was darf diese Person? Und wie wird sie Teil meines Teams, das ohnehin schon dünn besetzt ist?
Wenn du diese Situation kennst oder dich darauf vorbereiten willst, bist du hier richtig. Integrationshelfer - auch Integrationsfachkräfte, Schulbegleiter oder Inklusionsassistenzen genannt - sind für viele Kitas der Schlüssel, um Kinder mit Behinderung oder Entwicklungsverzögerungen im Alltag angemessen begleiten zu können. Aber die Beantragung ist komplex, die Zuständigkeiten sind verschachtelt, und die Zusammenarbeit im Team braucht mehr als guten Willen.
Dieser Artikel gibt dir als Kita-Leitung einen strukturierten Überblick: von den rechtlichen Grundlagen über den Antragsprozess bis zu konkreten Strategien für die tägliche Zusammenarbeit.
Was genau ist ein Integrationshelfer - und was nicht?
Die Begriffe Inklusionshelfer, Integrationshelfer, Inklusionsassistenz und umgangssprachlich I-Kraft werden regional und je nach Leistungsträger unterschiedlich verwendet. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung, sondern der bewilligte Auftrag: individuelle Teilhabe ermöglichen, ohne die pädagogische Verantwortung des Kita-Teams zu ersetzen.
Bevor wir in die Beantragung einsteigen, lohnt sich eine Begriffsklärung. Denn im Feld der Eingliederungshilfe kursieren viele Bezeichnungen, die teilweise synonym verwendet werden, teilweise aber unterschiedliche Rollen beschreiben.
Integrationshilfe, Heilpädagogik und Inklusionsfachkraft unterscheiden
| Rolle oder Bezeichnung | Primärer Fokus | Entscheidende Grenze für die Leitung |
|---|---|---|
| Integrationshelfer:in / Kita-Assistenz | individuell bewilligte Teilhabeunterstützung im Alltag | Leistungsumfang und erforderliche Qualifikation folgen Bescheid, Vereinbarung und Einsatzprofil |
| Heilpädagog:in | Entwicklung und Teilhabe unter erschwerten Bedingungen, bezogen auf Kind und Umfeld | nicht automatisch Therapie, Einzelassistenz oder Gruppenleitung; Stellenauftrag und Landesrecht prüfen |
| Heilerziehungspfleger:in | Alltagsbegleitung, selbstständige Lebensführung und je nach Setting Pflege | Überschneidungen sind möglich, Berufsabschluss und konkreter Auftrag entscheiden |
| Inklusionsfachkraft / I-Kraft | regional unterschiedliche Funktionsbezeichnung | kann Fachberatung, Förderung oder Assistenz meinen; das Etikett belegt keine einheitliche Qualifikation |
| Therapeutische Fachkraft | medizinisch-therapeutische Leistung im jeweiligen Berufsrahmen | nicht mit heilpädagogischer Förderung gleichsetzen |
Die Unterschiede sind nicht nur begrifflich - sie haben Auswirkungen auf die Finanzierung, die Einsatzmöglichkeiten und die Qualifikationsanforderungen. Und sie variieren von Bundesland zu Bundesland, teilweise sogar von Kommune zu Kommune.
Entscheidend für dich als Leitung: Kläre frühzeitig, welche Leistung bewilligt wurde, welche Qualifikation die eingesetzte Person tatsächlich hat und welchen Auftrag Stellenbeschreibung oder Leistungsvereinbarung geben. „I-Kraft“ und „Inklusionsfachkraft“ sind keine bundesweit eindeutigen Berufsabschlüsse.
Was Integrationshelfer in der Kita tun
Das Aufgabenspektrum richtet sich nach dem individuellen Bedarf des Kindes und dem, was im Bewilligungsbescheid festgelegt ist. Typische Aufgaben umfassen:
- Begleitung im Gruppenalltag: Unterstützung bei Übergängen (Morgenkreis, Freispiel, Mittagessen, Ruhezeit), Hilfe bei der Orientierung in Abläufen und Räumen
- Kommunikationsunterstützung: Hilfe bei der Verständigung mit anderen Kindern und Fachkräften, z. B. durch Gebärdenunterstützte Kommunikation (GuK), Bildkarten oder einfache Sprache
- Emotionale Regulierung: Begleitung bei Reizüberflutung, Wutausbrüchen oder Rückzug, Unterstützung beim Aufbau sozialer Kontakte
- Pflegerische Hilfe: Bei Bedarf Unterstützung bei Toilettengängen, Essen, An- und Ausziehen
- Teilhabe ermöglichen: Dafür sorgen, dass das Kind an Angeboten, Ausflügen und Projekten teilnehmen kann, die es ohne Unterstützung nicht wahrnehmen könnte
Was Integrationshelfer in der Regel nicht tun: Sie ersetzen keine pädagogische Fachkraft, übernehmen keine Gruppenleitung, führen keine eigenständige Förderplanung durch und sind nicht für die gesamte Gruppe zuständig. Ihre Aufgabe ist die individuelle Unterstützung eines bestimmten Kindes - innerhalb der Gruppenstruktur, nicht parallel dazu.
Wenn eine heilpädagogische Fachkraft beteiligt ist
Heilpädagogische Arbeit kann über eine kindbezogene Assistenz hinausgehen. § 79 SGB IX beschreibt heilpädagogische Leistungen für noch nicht eingeschulte Kinder als entwicklungs- und persönlichkeitsbezogene Maßnahmen einschließlich erforderlicher Hilfen und Elternberatung. Das ist eine Leistungsdefinition, keine bundesweit einheitliche Stellenbeschreibung für jede Kita.
| Aufgabenfeld | Möglicher heilpädagogischer Beitrag | Was nicht automatisch folgt |
|---|---|---|
| Beobachtung und Einschätzung | Ressourcen, Barrieren, Entwicklung und Teilhabe systematisch erfassen | keine medizinische Diagnose aus der Berufsbezeichnung ableiten |
| Förder- und Teilhabeplanung | Ziele entwickeln, Maßnahmen planen und Verlauf dokumentieren | nicht parallel am Planverfahren des Leistungsträgers vorbei arbeiten |
| Alltag und Umfeld | Spiel, Kommunikation, Räume und Abläufe zugänglicher gestalten | Inklusion bleibt Aufgabe des gesamten Teams |
| Eltern- und Teamarbeit | Beobachtungen, Ziele und alltagstaugliche Strategien abstimmen | Therapie- oder Leistungsentscheidungen nicht vorwegnehmen |
| Externe Kooperation | mit Frühförderung, Therapie und Leistungsträgern zusammenarbeiten | Informationsweitergabe nur in geklärten Rollen und auf tragfähiger Grundlage |
Lege deshalb Bewilligungsbescheid, Leistungsvereinbarung, Qualifikationsnachweis, Arbeitsvertrag, Stellenbeschreibung und Einrichtungskonzept nebeneinander. Haltet für Förderplanung, Aufsicht, Pflege, Elterngespräche, Dokumentation und externe Abstimmung fest, wer federführend ist und wer beteiligt wird. So bleibt heilpädagogische Expertise im Gruppenalltag wirksam, ohne die Verantwortung des Kita-Teams oder den Auftrag einer Integrationshilfe zu verwischen.
Rechtliche Grundlagen: Wer hat Anspruch, wer zahlt?
Die Eingliederungshilfe ist der zentrale Rechtsrahmen für Integrationshelfer in der Kita. Seit dem Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) hat sich die Zuständigkeit verschoben - und genau das sorgt in der Praxis regelmäßig für Verwirrung.
Die zwei Rechtskreise
Welcher Leistungsträger zuständig ist, hängt von der Art der Behinderung ab:
Kinder mit (drohender) körperlicher, geistiger oder Sinnesbehinderung fallen unter die Eingliederungshilfe nach SGB IX (Teil 2). Zuständig ist der Träger der Eingliederungshilfe - welche Behörde das ist, legt jedes Land selbst fest (Tabelle unten).
Kinder mit (drohender) seelischer Behinderung können Leistungen nach § 35a SGB VIII erhalten, wenn die dort genannten Voraussetzungen zur längerfristigen Abweichung der seelischen Gesundheit und zur Teilhabebeeinträchtigung erfüllt sind. Eine Diagnose allein ordnet den Fall nicht automatisch einem Rechtskreis zu. Zuständig ist grundsätzlich der örtliche Jugendhilfeträger.
Diese Trennung kann Eltern und Einrichtungen vor die Frage stellen, welcher Rechtskreis zuständig ist. Der aktuell geltende § 10 Abs. 4 SGB VIII hält den Vorrang der Eingliederungshilfe nach SGB IX für junge Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung weiterhin fest. Verlasse dich deshalb nicht auf eine angekündigte Zuständigkeitsreform, sondern prüfe den gegenwärtigen Rechtskreis und die landesrechtliche Stelle.
Aus unserer Erfahrung: Gerade bei Kindern, deren Behinderung nicht eindeutig in eine Kategorie fällt - etwa bei Entwicklungsverzögerungen unklarer Ursache -, kommt es vor, dass sich Jugendamt und Sozialamt gegenseitig für nicht zuständig erklären. In solchen Fällen hilft es, die Eltern gezielt an eine unabhängige Beratungsstelle zu verweisen, etwa die örtliche Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung (EUTB).
Wer zahlt in welchem Bundesland? Alle 16 Länder im Überblick
„Je nach Bundesland” ist die häufigste und unbefriedigendste Antwort auf die Frage, wer die Integrationshilfe eigentlich bezahlt. Der Grund steckt in § 94 Abs. 1 SGB IX: Der Bund regelt den Anspruch, aber welche Behörde ihn erfüllt, bestimmt jedes Land selbst - in Bayern sind es die Bezirke, in Nordrhein-Westfalen die Landschaftsverbände, im Saarland das Landesamt für Soziales, in den meisten anderen Ländern das Sozialamt deines Landkreises. Damit du Eltern nicht länger im Kreis schicken musst, findest du hier für alle 16 Bundesländer den zuständigen Träger, die Rechtsgrundlage, den Antragsweg und - wo veröffentlicht - den Richtwert oder die Pauschale.
| Bundesland | Zuständiger Träger für Kita-Kinder (SGB IX Teil 2) | Landesrechtliche Grundlage | Antragsweg für Eltern | Besonderheit |
|---|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Die 44 Stadt- und Landkreise (Kreissozialamt) | § 1 AGSGB IX BW; § 2 Abs. 2 KiTaG BW | Antrag beim Kreissozialamt des Landratsamts bzw. Sozialamt des Stadtkreises | Kein landesweiter Richtwert veröffentlicht |
| Bayern | Die sieben Bezirke - bis Schulpflichtbeginn unabhängig von der Art der Behinderung | Art. 66d Abs. 1 und Art. 64 Abs. 2 AGSG; Art. 12, Art. 21 Abs. 5 BayKiBiG | Antrag der Sorgeberechtigten beim Bezirk, und zwar vor Aufnahme des Kindes | Gewichtungsfaktor 4,5 (Art. 21 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BayKiBiG), zusätzlich Faktor 1,0 des Bezirks und in der Regel bis zu 50 Fachdienststunden pro Jahr |
| Berlin | Träger ist das Land Berlin; durchgeführt von den bezirklichen Jugendämtern (Teilhabefachdienste) | § 1, § 2 Abs. 2 AG-SGB IX Berlin; § 6 KitaFöG, § 16 VOKitaFöG | Antrag auf Feststellung des Förderbedarfs beim Jugendamt des Wohnbezirks | Personalzuschlag 0,25 VZÄ (erhöhter Bedarf) bzw. 0,5 VZÄ (wesentlich erhöhter Bedarf), rückwirkend ab Antragstellung |
| Brandenburg | Landkreise und kreisfreie Städte (Sozialamt) | § 2 Abs. 1, § 3 AG-SGB IX BB; § 12 Abs. 2 KitaG, § 4 KitaPersV | Antrag beim Sozialamt; nach § 6 SGB IX auch bei jedem anderen Reha-Träger mit Weiterleitungspflicht | Kein Stundenrichtwert. MBJS-Empfehlung integrative Kita: max. 16 Kinder je Gruppe, davon max. fünf mit Förderbedarf |
| Bremen | Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven; operativ das Amt für Soziale Dienste, Fachdienst Teilhabe | § 1 Abs. 1 SGB IX AG Bremen; § 3 Abs. 4 BremKTG | Schriftlicher Antrag beim Amt für Soziale Dienste, Fachdienst Teilhabe | Kein Richtwert veröffentlicht; Bewilligung individuell im Gesamtplanverfahren |
| Hamburg | Die Freie und Hansestadt Hamburg; für die Kita die Abteilung Kindertagesbetreuung des Bezirksamts | § 1 HmbAG SGB IX; § 6 Abs. 4 i. V. m. § 26 KibeG | Antrag zusammen mit dem Kita-Gutschein bei der Abteilung Kindertagesbetreuung des Bezirksamts | Regelumfang sechs Stunden täglich an fünf Wochentagen für Kinder ab drei Jahren bis Schuleintritt |
| Hessen | Landkreise und kreisfreie Städte. Nicht der LWV Hessen - der ist erst nach Ende der Schulausbildung zuständig | § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 HAG/SGB IX; § 32 Abs. 5 HKJGB | Antrag beim Fachbereich Eingliederungshilfe des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt | Landespauschale an den Kita-Träger: bis zu 3.000 Euro je Kind plus 1.200 / 1.680 / 2.160 / 2.640 Euro je nach Betreuungszeit |
| Mecklenburg-Vorpommern | Landkreise und kreisfreie Städte (Fachbereich Eingliederungshilfe) | § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 AG-SGB IX M-V; § 9 KiföG M-V | Antrag beim Fachbereich Eingliederungshilfe des Sozialamts bzw. Fachdienstes Soziales | Kein Richtwert veröffentlicht; individuelle Bedarfsermittlung |
| Niedersachsen | Landkreise, kreisfreie Städte und die Region Hannover; das Land erst ab 18 Jahren | § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 Nds. AG SGB IX/XII; § 4 Abs. 7 NKiTaG, §§ 16, 18 DVO-NKiTaG | Antrag beim Sozialamt des Landkreises, der kreisfreien Stadt oder der Region Hannover | Schwelle: heilpädagogischer Förderbedarf von mindestens zehn Stunden wöchentlich; integrative Gruppe max. vier Kinder mit Behinderung bei 14 bis 18 Plätzen |
| Nordrhein-Westfalen | LVR und LWL. Die sonst für Kinder zuständigen Kreise sind für Kita-Leistungen ausdrücklich nicht zuständig | § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AG-SGB IX NRW; § 8 KiBiz | Antrag beim zuständigen Landschaftsverband (LVR-Fallmanagement im Rheinland, LWL-Grundantrag in Westfalen-Lippe) | Landesrahmenvertrag, Modell Zusatzkraft: 19,00 Fachkraftstunden je Kind, davon 7,50 über KiBiz und 11,50 über den Eingliederungshilfeträger. Die frühere FInK-Förderung ist ausgelaufen |
| Rheinland-Pfalz | Landkreise und kreisfreie Städte (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) | § 1 Abs. 1 AGSGB IX RLP; § 1 Abs. 2 KiTaG RLP | Antrag bei der Kreisverwaltung bzw. der Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt am Wohnort | Kein Richtwert veröffentlicht; der Landesrahmenvertrag gilt nur für Volljährige |
| Saarland | Das Saarland selbst; die Aufgaben führt das Landesamt für Soziales (LAS) durch | § 1 Abs. 1 und Abs. 2 AG SGB IX Saarland; § 4 Abs. 8, § 2 Abs. 6 und 7 AVO-SBEBG | Antrag beim Landesamt für Soziales in Saarbrücken | Integrative Kindergartengruppe max. 18 Kinder, davon max. fünf mit anerkanntem Bedarf; Krippe max. acht, davon max. vier |
| Sachsen | Landkreise und Kreisfreie Städte (Sozialamt). Der KSV Sachsen erst ab 18 Jahren | § 10 Abs. 1 und 2 SächsAGSGB; § 19 SächsKitaG, § 4 SächsKitaIntegrVO | Antrag beim Sozialamt; der Kita-Träger muss die Eltern dabei unterstützen | Finanzierungsschlüssel: 1 VZÄ je 2,765 Kinder (Krippe), 3,645 (Kindergarten), 9,220 (Hort); zusätzlicher Landeszuschuss 3.570 Euro |
| Sachsen-Anhalt | Träger ist das Land (Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit); Landkreise und kreisfreie Städte werden herangezogen | § 1, § 2 Abs. 1 AG SGB IX LSA; § 8 KiFöG LSA | Antrag beim Sozialamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, das für das Land entscheidet | Muster-Leistungsbeschreibung: 0,25 Arbeitsstunden (unter 3 Jahre) bzw. 0,253 Arbeitsstunden (ab 3 Jahre) einer Fachkraft je Kind |
| Schleswig-Holstein | Kreise und kreisfreie Städte (Fachdienst Eingliederungshilfe), ohne Altersgrenze | § 1 Abs. 1 AG-SGB IX SH; § 18 Abs. 3, § 25 Abs. 2 und Abs. 5 KiTaG SH | Antrag - auch formlos - beim Fachdienst Eingliederungshilfe des Wohnsitzkreises | Kinder mit Behinderung zählen in integrativen Kindergartengruppen doppelt; Gruppenverkleinerung nach Bedarfsfeststellung ist verpflichtend |
| Thüringen | Landkreise und kreisfreie Städte (Sozialamt) | § 1, § 3 ThürAGSGB IX; § 8 ThürKigaG | Antrag - auch formlos - beim Sozialamt bzw. Fachdienst Eingliederungshilfe | Kein Schlüssel oder Stundenwert im Landesrecht; maßgeblich ist der Gesamtplan nach § 117 SGB IX |
Eine Ausnahme von der Zweiteilung oben: In Bayern ist der Bezirk bis zum Schulpflichtbeginn unabhängig von der Art der Behinderung zuständig, also auch bei seelischer Behinderung. In Berlin führt das bezirkliche Jugendamt auch die Eingliederungshilfe nach SGB IX für Kinder durch. Stand der Prüfung: September 2026; die Primärquellen je Land stehen in den Quellenangaben.
Was das BTHG verändert hat
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG), das seit 2017 stufenweise in Kraft getreten ist, hat die Eingliederungshilfe grundlegend reformiert:
- Die Eingliederungshilfe ist aus der Sozialhilfe (SGB XII) herausgelöst und in das SGB IX (Teil 2) überführt worden
- Der Behinderungsbegriff orientiert sich stärker an der ICF (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit) - nicht mehr nur die Diagnose zählt, sondern die tatsächliche Teilhabeeinschränkung
- Leistungen sollen personenzentriert statt einrichtungszentriert erbracht werden
- Das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten ist gestärkt worden
Für die Praxis bedeutet das: Der Fokus liegt nicht mehr allein auf der medizinischen Diagnose, sondern auf der Frage, inwieweit ein Kind in seiner Teilhabe am Kita-Alltag tatsächlich eingeschränkt ist. Das kann die Antragstellung erleichtern - setzt aber eine gute Dokumentation der Teilhabeeinschränkungen voraus. Und genau hier kommst du als Kita-Leitung ins Spiel.
Um passende ICF-CY-Codes für deine Beobachtungen zu finden, kannst du unseren kostenlosen ICF-CY Codefinder nutzen.
Schritt für Schritt: So läuft die Beantragung eines Integrationshelfers
Die Beantragung von Integrationshilfe ist kein Verwaltungsvorgang, den du als Kita-Leitung allein steuerst. Eltern oder Sorgeberechtigte sind regelmäßig zentral beteiligt. Der genaue Antragsweg hängt von Art der Beeinträchtigung, Bundesland und örtlichem Verfahren ab. In der Praxis stößt die Kita den Prozess häufig an, begleitet ihn und unterstützt mit Dokumentation.
1. Förderbedarf erkennen und dokumentieren
Bevor überhaupt ein Antrag gestellt werden kann, muss der Bedarf erkannt und fachlich begründet werden. In vielen Fällen fällt der Förderbedarf dem Kita-Team im Alltag auf - lange bevor eine formale Diagnose vorliegt.
Deine Aufgabe als Leitung:
- Stelle sicher, dass dein Team Beobachtungen systematisch und schriftlich festhält - nicht nur als informelle Notiz, sondern als strukturierte Entwicklungsdokumentation
- Achte dabei auf konkrete Teilhabeeinschränkungen: Wo genau kann das Kind nicht am Gruppenalltag teilnehmen? Was gelingt nicht ohne individuelle Unterstützung?
- Tausche dich frühzeitig mit den Eltern aus - offen, wertschätzend und lösungsorientiert
2. Eltern informieren und Beratung vermitteln
Eltern oder Sorgeberechtigte sind regelmäßig zentral beteiligt - aber viele Familien wissen nicht, wie der örtliche Antragsweg aussieht.
Was hilft:
- Weise die Eltern auf die Möglichkeit der Eingliederungshilfe hin
- Vermittle an die Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) - diese Beratungsstellen sind kostenlos und helfen beim gesamten Antragsprozess
- Empfehle parallel den Weg über den Kinderarzt oder das Sozialpädiatrische Zentrum (SPZ), denn für den Antrag wird in der Regel ein ärztliches Gutachten oder eine Stellungnahme benötigt
3. Antrag beim zuständigen Leistungsträger stellen
Je nach Art der Behinderung, Bundesland und örtlichem Verfahren wird der Antrag auf Eingliederungshilfe bei einer der folgenden Stellen geklärt:
- Jugendamt - bei (drohender) seelischer Behinderung (§ 35a SGB VIII)
- Sozialamt / Eingliederungshilfeträger - bei körperlicher, geistiger oder Sinnesbehinderung (SGB IX, Teil 2)
Dem Antrag beizulegen sind in der Regel:
- Ärztliches Gutachten oder Stellungnahme des SPZ
- Stellungnahme der Kita (Entwicklungsbericht, Beschreibung der Teilhabeeinschränkungen)
- Ggf. Berichte von Frühförderstellen oder Therapeuten
Tipp: Die Kita-Stellungnahme ist ein entscheidendes Dokument im Antragsverfahren. Beschreibe darin möglichst konkret, in welchen Alltagssituationen das Kind eingeschränkt ist und welche Unterstützung es benötigt. Vermeide allgemeine Formulierungen wie „braucht viel Aufmerksamkeit” - schreibe stattdessen: „Kann ohne individuelle Begleitung nicht am Morgenkreis teilnehmen, weil die Reizüberflutung durch die Gruppensituation zu Weglaufverhalten führt.”
4. Bedarfsfeststellung und Bewilligung
Der Leistungsträger prüft den Antrag und führt in der Regel eine eigene Bedarfsfeststellung durch. Das kann je nach Kommune unterschiedlich aussehen:
- Einige Ämter entsenden Fachkräfte, die das Kind in der Kita beobachten
- Andere stützen sich ausschließlich auf die eingereichten Unterlagen
- Die Bearbeitungsdauer variiert erheblich - rechne mit vier bis zwölf Wochen, in Einzelfällen deutlich länger
Nach der Bewilligung legt der Bescheid fest:
- Den Stundenumfang der Integrationshilfe (z. B. 15, 20 oder 30 Wochenstunden)
- Die Dauer der Bewilligung (häufig für ein Kita-Jahr, dann Verlängerungsantrag nötig)
- Ggf. die Qualifikationsanforderung an den Integrationshelfer
5. Leistungserbringer finden
Die konkrete Integrationshilfe wird in der Regel nicht vom Amt selbst erbracht, sondern von einem freien Träger oder Leistungserbringer - zum Beispiel Lebenshilfe, Caritas, Diakonie, AWO oder ein spezialisierter ambulanter Dienst. In einigen Kommunen gibt es auch das sogenannte Arbeitgebermodell, bei dem die Eltern den Integrationshelfer selbst anstellen.
Was viele Leitungen unterschätzen: Die Suche nach einem geeigneten Integrationshelfer kann sich hinziehen. Auch im Bereich der Eingliederungshilfe gibt es einen Fachkräftemangel. Beginne daher frühzeitig mit der Kontaktaufnahme zu lokalen Leistungserbringern - idealerweise schon parallel zum Antragsprozess.
Deine Rolle als Kita-Leitung: Koordination, nicht Zuständigkeit
Du bist als Kita-Leitung nicht die Arbeitgeberin des Integrationshelfers. Du bist nicht für die Beantragung verantwortlich. Und du bist nicht die Fachaufsicht. Aber du bist diejenige, die den Rahmen schafft, in dem die Integrationshilfe gelingt - oder scheitert.
Den Einstieg gestalten
Wenn ein Integrationshelfer neu in deine Einrichtung kommt, braucht er oder sie dasselbe wie jede neue Kollegin: einen guten Start. Gerade bei Kindern, die gleichzeitig ihre Eingewöhnung durchlaufen, ist die Abstimmung besonders wichtig - vermeide dabei die typischen Fehler in der Eingewöhnungsphase, indem du den Integrationshelfer von Anfang an einbeziehst.
- Einführungsgespräch: Kläre gegenseitige Erwartungen. Was ist die Aufgabe des Integrationshelfers? Was ist Aufgabe des Kita-Teams? Wo sind die Grenzen?
- Tagesablauf und Strukturen: Mache den Integrationshelfer mit dem Tagesablauf, den Gruppenregeln und den Kommunikationswegen vertraut
- Vorstellung im Team: Stelle den Integrationshelfer dem gesamten Team vor - nicht als „Anhängsel” des Kindes, sondern als Teil der Begleitung
Zusammenarbeit mit dem Kita-Team
Hier liegt eine der größten Herausforderungen. Der Integrationshelfer ist formal kein Teil deines Teams - er oder sie ist beim Leistungserbringer angestellt, nicht bei deinem Träger. Trotzdem arbeitet diese Person täglich in deiner Einrichtung, in deiner Gruppe, mit deinem Team.
Das erzeugt Spannungsfelder:
- Weisungsbefugnis: Du hast keine direkte Weisungsbefugnis gegenüber dem Integrationshelfer. Fachliche Anweisungen kommen vom Leistungserbringer. In der Praxis musst du trotzdem den Alltag koordinieren. Kläre mit dem Leistungserbringer, wie die Zusammenarbeit konkret geregelt wird.
- Teamdynamik: Manche Fachkräfte empfinden die Anwesenheit eines Integrationshelfers als Kontrolle oder als Eingeständnis, dass sie es alleine nicht schaffen. Sprich solche Gefühle offen an.
- Informationsfluss: Der Integrationshelfer braucht relevante Informationen über das Kind, die Gruppe und besondere Vorkommnisse. Gleichzeitig müssen Schweigepflicht und Datenschutz gewahrt bleiben. Regle, wer was wissen darf und muss.
Ehrlich gesagt: Die Zusammenarbeit funktioniert am besten, wenn du den Integrationshelfer so weit wie möglich in deine Teamstrukturen einbindest - Teamsitzungen, Elterngespräche (in Absprache mit dem Leistungserbringer), informelle Pausengespräche. Parallelwelten in einer Kindergruppe sind Gift für alle Beteiligten. Wie du neue Teammitglieder - ob festangestellt oder extern - strukturiert einarbeitest, erfährst du in unserem Artikel zur Einarbeitung neuer Mitarbeiter in der Kita.
Dokumentation und Förderpläne
Als Leitung stellst du sicher, dass die pädagogische Arbeit mit dem Kind dokumentiert wird - und zwar abgestimmt zwischen deinem Team und dem Integrationshelfer.
- Förderpläne: In vielen Bundesländern ist die Erstellung von Förderplänen bei Kindern mit Eingliederungshilfe verpflichtend. Kläre, wer den Förderplan erstellt (in der Regel die pädagogische Fachkraft in Abstimmung mit dem Integrationshelfer und ggf. Therapeuten) und wie oft er fortgeschrieben wird
- Entwicklungsberichte: Für Verlängerungsanträge benötigst du aktuelle Berichte über den Entwicklungsstand des Kindes. Plane diese Berichte rechtzeitig ein - mindestens vier bis sechs Wochen vor Ablauf des Bewilligungszeitraums
- Tagesnotizen: Kurze, regelmäßige Notizen über besondere Vorkommnisse, Fortschritte und Schwierigkeiten erleichtern sowohl die Förderplanung als auch die spätere Berichterstattung
Wenn du deine pädagogische Konzeption systematisch aufbauen oder aktualisieren möchtest - einschließlich eines Kapitels zu Inklusion und Zusammenarbeit mit externen Fachkräften - findest du in unserer Konzeptionsvorlage eine erprobte Struktur mit Leitfragen und Beispieltexten.
Elternkommunikation: Transparenz auf allen Seiten
Die Zusammenarbeit mit Eltern ist bei Kindern mit Integrationshilfe besonders vielschichtig - und betrifft nicht nur die Familie des betreffenden Kindes.
Eltern des Kindes mit Integrationshilfe
Diese Eltern navigieren oft durch ein System aus Ämtern, Gutachten, Bewilligungsbescheiden und Therapieterminen. Was sie von dir als Leitung brauchen:
- Regelmäßige Entwicklungsgespräche: Plane diese in kürzeren Abständen als bei anderen Kindern - idealerweise alle acht bis zwölf Wochen. Beziehe den Integrationshelfer und ggf. Therapeuten mit ein.
- Unterstützung bei Verlängerungsanträgen: Erinnere rechtzeitig daran, dass der Bewilligungszeitraum ausläuft. Bereite deine Kita-Stellungnahme proaktiv vor.
- Offene Kommunikation über Grenzen: Wenn die bewilligten Stunden nicht ausreichen oder der Integrationshelfer häufig ausfällt, sprich das an - gemeinsam mit den Eltern gegenüber dem Leistungserbringer und dem Leistungsträger.
Alle anderen Eltern
Wir hören von Kita-Leitungen immer wieder, dass Eltern anderer Kinder fragen: „Warum bekommt dieses Kind eine Extra-Person?” Nimm solche Fragen ernst, ohne datenschutzrechtliche Grenzen zu überschreiten.
- Du darfst und musst nicht erklären, welche Diagnose ein Kind hat
- Du kannst allgemein erläutern, dass manche Kinder zusätzliche Unterstützung brauchen, um am Kita-Alltag teilhaben zu können
- Betone, dass die Integrationshilfe ein Gewinn für die gesamte Gruppe ist - eine zusätzliche erwachsene Person, die den Alltag begleitet
Häufige Fragen zur Integrationshilfe in der Kita
Können auch Kinder ohne formale Diagnose einen Integrationshelfer bekommen?
Laut BTHG steht nicht mehr allein die Diagnose im Vordergrund, sondern die tatsächliche Teilhabeeinschränkung. Dennoch verlangen die meisten Leistungsträger in der Praxis ein ärztliches Gutachten oder eine Stellungnahme des SPZ. Bei Kindern mit drohender Behinderung - also wenn eine Behinderung wahrscheinlich ist, aber noch nicht formal diagnostiziert - kann ebenfalls ein Anspruch bestehen. Lass dich in solchen Fällen von der EUTB beraten.
Was passiert, wenn der Integrationshelfer krank ist?
Eine bundesweit einheitliche Pflicht des Leistungserbringers, bei jedem Ausfall eine Vertretung zu stellen, ist nicht belegt. Prüfe Bewilligungsbescheid, Leistungsvereinbarung und örtliches Verfahren. Kläre mit Eltern, Träger, Leistungserbringer und Leistungsträger, wie Teilhabe, Betreuung und Aufsicht bei einem Ausfall gesichert werden können.
Wie viele Stunden Integrationshilfe werden in der Regel bewilligt?
Einen bundesweit belastbaren üblichen Stundenkorridor gibt es nicht. Umfang und Leistungsform folgen dem festgestellten individuellen Bedarf, dem jeweiligen Landes- und Kommunalrahmen sowie dem Bewilligungsbescheid. Die Tabelle oben nennt nur Werte, die ein Land oder zuständiger Träger tatsächlich veröffentlicht hat.
Wer bezahlt den Integrationshelfer?
Welcher Träger die bewilligte Leistung finanziert, richtet sich nach Rechtskreis und Landeszuständigkeit. Ob im konkreten Fall eine Kostenbeteiligung zu prüfen ist, sollten Eltern direkt mit dem zuständigen Leistungsträger klären. Die Kita gibt dazu keine pauschale Zusage.
Kann die Kita einen Integrationshelfer ablehnen?
Grundsätzlich hast du als Einrichtung keine Mitsprache bei der Auswahl des Integrationshelfers durch den Leistungserbringer. Wenn es jedoch gravierende Probleme gibt - etwa wenn eine Person fachlich oder persönlich für die Arbeit in deiner Einrichtung nicht geeignet ist -, solltest du das Gespräch mit dem Leistungserbringer suchen. In letzter Konsequenz kannst du über deinen Träger die Situation eskalieren.
Wenn die Rahmenbedingungen nicht stimmen: Was du tun kannst
Die Theorie klingt schlüssig - Antrag, Bewilligung, Integrationshelfer kommt, alles läuft. Die Praxis sieht oft anders aus. Bewilligungen kommen zu spät. Stundenkontingente reichen nicht. Der Integrationshelfer wechselt alle paar Monate. Oder es wird überhaupt keine geeignete Person gefunden.
Diese Probleme kannst du als Leitung nicht alleine lösen. Aber du kannst dokumentieren, kommunizieren und eskalieren:
- Dokumentiere systematisch, wenn bewilligte Leistungen nicht erbracht werden - Fehlzeiten des Integrationshelfers, reduzierte Stunden, fehlende Vertretung
- Kommuniziere proaktiv mit dem Leistungserbringer und dem Leistungsträger. Schriftlich, sachlich, konkret. „Am 12. März, 15. März und 18. März war keine Integrationshilfe verfügbar. Das Kind konnte an diesen Tagen nicht am Morgenkreis und am Mittagessen in der Gruppe teilnehmen.”
- Beziehe deinen Träger ein, wenn du allein nicht weiterkommst. Inklusion ist eine gemeinsame Verantwortung - und dein Träger hat andere Eskalationsmöglichkeiten als du
- Nutze deinen Jahresplaner, um Fristen für Verlängerungsanträge, Entwicklungsberichte und Förderplangespräche systematisch im Blick zu behalten - damit nichts untergeht
Für eine vertiefte Auseinandersetzung mit rechtlichen Anforderungen und Schutzkonzepten - insbesondere für Kinder mit besonderem Förderbedarf - empfehlen wir unseren ausführlichen Grundlagenartikel: Kinderschutzkonzept erstellen: Anleitung für Kita-Leitungen.
Integrationshelfer als Chance - wenn der Rahmen stimmt
Die Arbeit mit Integrationshelfern in der Kita ist anspruchsvoll. Sie erfordert Koordination, klare Kommunikation und die Bereitschaft, sich auf eine Zusammenarbeit einzulassen, die nicht in deine üblichen Teamstrukturen passt. Das kostet Zeit und Energie - beides Ressourcen, die in Kitas chronisch knapp sind.
Und trotzdem: Wenn die Rahmenbedingungen stimmen - genug Stunden, eine qualifizierte Person, eine gute Zusammenarbeit mit dem Leistungserbringer -, dann kann Integrationshilfe für alle Beteiligten ein Gewinn sein. Für das Kind, das am Kita-Alltag teilhaben kann. Für dein Team, das Entlastung und fachlichen Austausch erfährt. Und für alle anderen Kinder in der Gruppe, die von Anfang an lernen, dass Verschiedenheit normal ist.
Dein Beitrag als Leitung ist dabei nicht, alles selbst zu machen. Dein Beitrag ist, den Rahmen zu schaffen, in dem Inklusion gelingen kann - mit Struktur, mit Haltung und mit dem Mut, auch laut zu sagen, wenn dieser Rahmen nicht ausreicht.
Dieser Artikel dient der fachlichen Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die konkreten Regelungen zur Eingliederungshilfe und zur Integrationshilfe in Kindertageseinrichtungen unterscheiden sich je nach Bundesland und Kommune erheblich. Für verbindliche Auskünfte zu Ansprüchen, Antragsverfahren und Finanzierung wende dich an dein zuständiges Jugendamt, den Eingliederungshilfeträger oder eine Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung (EUTB).
Quellenangaben
Gesetzliche Grundlagen:
- § 79 SGB IX - Heilpädagogische Leistungen
- § 6 Frühförderungsverordnung
- § 22a SGB VIII - Gemeinsame Förderung
- § 10 Abs. 4 SGB VIII - Verhältnis der Rechtskreise
- § 35a SGB VIII - Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung. Volltext auf dejure.org
- §§ 90-150 SGB IX (Teil 2) - Eingliederungshilferecht nach dem Bundesteilhabegesetz. Volltext auf dejure.org
- § 22a Abs. 4 SGB VIII - Gemeinsame Förderung von Kindern mit und ohne Behinderung in Tageseinrichtungen. Volltext auf dejure.org
- Bundesteilhabegesetz (BTHG) - Reformgesetz zur Eingliederungshilfe, stufenweises Inkrafttreten seit 2017. Übersicht auf bmas.de
Fachliche Orientierungshilfen:
- BA: Berufsbild Heilpädagogik
- LVR: Prüfkriterien heilpädagogische Leistungen
- Lebenshilfe: Eingliederungshilfe und Bundesteilhabegesetz - Überblick über Leistungsbereiche und Rechtsänderungen. lebenshilfe.de
- Aktion Mensch / Familienratgeber: Integrationshilfe - Überblick über Leistungen, Zuständigkeiten und Antragsverfahren. familienratgeber.de
- Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) - Kostenlose Beratung für Menschen mit Behinderung und deren Angehörige. teilhabeberatung.de
- Paritätischer Gesamtverband: Kita-Bericht 2024 - Strukturelle Herausforderungen in der Kindertagesbetreuung. der-paritaetische.de
Studien und Hintergrund:
- DKLK-Studie 2024 - Deutscher Kitaleitungskongress / VBE Bundesverband: Befragung von 3.055 Kitaleitungen zu Personalmangel und Arbeitsbedingungen. vbe.de
- Deutsches Jugendinstitut (DJI): Inklusion in der Kindertagesbetreuung - Forschungsberichte zu Rahmenbedingungen und Umsetzungsstand. dji.de
Zuständigkeit je Bundesland (Stand der Prüfung 09/2026):
- § 94 SGB IX - Aufgaben der Länder
- § 85 SGB VIII - Sachliche Zuständigkeit
- Sozialministerium BW: Träger der Eingliederungshilfe
- Art. 21 BayKiBiG - Gewichtungsfaktoren
- Art. 66d AGSG Bayern - Träger der Eingliederungshilfe
- SenBJF Berlin: Handreichung Förderung und Teilhabe in der Kita
- AG-SGB IX Brandenburg
- Bremen: Gesetz zur Ausführung des SGB IX (2019)
- Hamburg: Fachanweisung Kindertagesbetreuung
- § 32 HKJGB Hessen - Pauschalen für Kinder mit Behinderung
- LWV Hessen: Zuständigkeit nach dem BTHG
- Landesregierung M-V: Bundesteilhabegesetz
- § 18 DVO-NKiTaG Niedersachsen - integrative Gruppen
- AG-SGB IX NRW - Träger der Eingliederungshilfe
- LWL: Landesrahmenvertrag SGB IX NRW, Kita-Passagen
- § 1 AGSGB IX Rheinland-Pfalz
- § 1 AG SGB IX Saarland - Landesamt für Soziales
- Sächsische Kita-Integrationsverordnung
- § 1 AG SGB IX Sachsen-Anhalt
- § 25 KiTaG Schleswig-Holstein - Gruppengröße bei Behinderung
- § 1 ThürAGSGB IX Thüringen - örtliche Träger
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