Hygieneplan Kita Vorlage & Pflichten
von Katharina Brückner Fachautorin für Kita-Organisation & Qualität Ein Hygieneplan gehört zu den Pflichtdokumenten jeder Kita - und trotzdem liegt er aus unserer Erfahrung in vielen Einrichtungen seit Jahren unverändert im Ordner. Das Problem: Kommt das Gesundheitsamt zur Begehung, muss der Plan nicht nur existieren, sondern aktuell, vollständig und auf eure Einrichtung zugeschnitten sein.
Dieser Artikel zeigt dir, welche gesetzlichen Grundlagen gelten, was in einen Hygieneplan gehört, wie du ihn erstellst und wie du ihn im Alltag lebendig hältst. Am Ende findest du eine Vorlage-Struktur, die du direkt als Gerüst für deinen eigenen Plan nutzen kannst.
Warum ein Hygieneplan für die Kita Pflicht ist
Die rechtliche Grundlage ist eindeutig: § 36 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verpflichtet Gemeinschaftseinrichtungen - und dazu zählen Kindertageseinrichtungen ausdrücklich - einen Hygieneplan zu erstellen und vorzuhalten. Der Gesetzestext spricht von Einrichtungen nach § 33 Nr. 1 IfSG, worunter Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte fallen.
Was das Gesetz konkret verlangt
§ 36 Abs. 1 IfSG schreibt vor, dass die genannten Einrichtungen „die innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festlegen” müssen. Das bedeutet:
- Der Hygieneplan muss schriftlich vorliegen.
- Er muss die konkreten Abläufe in eurer Einrichtung beschreiben - ein allgemeines Dokument reicht nicht aus.
- Er muss für alle Mitarbeitenden zugänglich sein.
- Das zuständige Gesundheitsamt kann den Plan im Rahmen der infektionshygienischen Überwachung nach § 36 Abs. 1 IfSG einsehen und überprüfen.
Wer kontrolliert?
Die Gesundheitsämter sind für die Überwachung zuständig. Sie führen anlassbezogene und routinemäßige Begehungen durch. Bei der Begehung wird unter anderem geprüft, ob ein Hygieneplan vorliegt, ob er aktuell ist und ob die darin beschriebenen Maßnahmen tatsächlich umgesetzt werden. Mängel werden dokumentiert und müssen innerhalb einer gesetzten Frist behoben werden.
Abgrenzung: Hygieneplan ist nicht gleich Schutzkonzept
Der Hygieneplan nach IfSG betrifft die Infektionshygiene - also Reinigung, Desinfektion, Lebensmittelhygiene, Umgang mit Krankheitserregern. Er ist nicht dasselbe wie das Kinderschutzkonzept (§ 45 SGB VIII), die Gefährdungsbeurteilung (ArbSchG) oder die Brandschutzordnung. Auch das Gewaltschutzkonzept, das seit dem KJSG 2021 verpflichtend ist, ist ein eigenständiges Dokument. In der Praxis greifen all diese Dokumente zwar ineinander, aber der Hygieneplan ist ein eigenständiges Pflichtdokument.
Belehrungspflichten nach § 34 Abs. 5a IfSG
Neben dem Hygieneplan selbst gibt es eine weitere wichtige Pflicht: Nach § 34 Abs. 5a IfSG müssen Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige regelmäßige Tätigkeiten ausüben und Kontakt zu den Betreuten haben, vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von zwei Jahren von ihrem Arbeitgeber über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungsverpflichtungen nach § 34 Abs. 1 bis 5 IfSG belehrt werden.
Was das für dich als Leitung bedeutet
- Vor Tätigkeitsaufnahme: Betroffene neue Fachkräfte, Praktikant:innen und Freiwilligendienstleistende werden belehrt, bevor sie regelmäßig Kontakt zu den Kindern haben.
- Wiederholung: Die Belehrung muss mindestens im Abstand von zwei Jahren wiederholt werden. Ein kürzerer Rhythmus kann sich aus Träger- oder Behördenvorgaben ergeben.
- Dokumentation: § 34 Abs. 5a Satz 2 IfSG verlangt wörtlich, dass über die Belehrung „ein Protokoll zu erstellen” ist, „das beim Arbeitgeber für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren ist”.
- Zuständig ist der Arbeitgeber: Die Belehrungspflicht trifft den Arbeitgeber, in der Praxis also Träger und Leitung - nicht das Gesundheitsamt. Für Dienstherren gilt die Regelung entsprechend.
Zusätzlich: §§ 42 und 43 IfSG rund um Lebensmittel
Werden in deiner Kita Lebensmittel verarbeitet, können § 42 und § 43 IfSG hinzukommen. Ob sie greifen, hängt von der konkreten Tätigkeit und den konkreten Lebensmitteln ab: § 42 Abs. 1 IfSG knüpft an das Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der in § 42 Abs. 2 IfSG aufgezählten Lebensmittel an sowie an Tätigkeiten in Küchen von Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung. Pauschal lässt sich deshalb nicht sagen, dass schon das Erwärmen oder Ausgeben von Caterer-Essen automatisch darunter fällt. Kläre die Einstufung für deine Einrichtung mit der zuständigen Lebensmittelüberwachung oder deinem Gesundheitsamt - dort wird die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit bewertet.
Wenn § 43 IfSG greift, gibt es zwei verschiedene Belehrungen, die im Alltag oft verwechselt werden:
- Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt (§ 43 Abs. 1 IfSG): Vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit braucht die Person eine Belehrung durch das Gesundheitsamt oder eine von ihm beauftragte Ärztin bzw. einen beauftragten Arzt und darüber eine Bescheinigung. Diese Bescheinigung darf bei Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein. Nach der Belehrung erklärt die Person in Textform, dass ihr keine Hinderungsgründe bekannt sind.
- Wiederkehrende Belehrung durch den Arbeitgeber (§ 43 Abs. 4 IfSG): Nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle zwei Jahre belehrt der Arbeitgeber selbst über die Tätigkeitsverbote. Die Teilnahme ist zu dokumentieren.
Aufbewahrung: Nach § 43 Abs. 5 IfSG sind die Bescheinigung nach Absatz 1 und die letzte Dokumentation der Belehrung nach Absatz 4 beim Arbeitgeber aufzubewahren. Die Drei-Jahres-Frist aus § 34 Abs. 5a IfSG gilt hier also nicht - halte beide Nachweisarten getrennt.
Was in den Hygieneplan gehört: Die Pflichtinhalte
Die Rahmenhygienepläne der Bundesländer und die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) geben einen klaren Rahmen vor. Die folgenden Bereiche sollte jeder Kita-Hygieneplan abdecken.
1. Händehygiene
Die Händehygiene ist der wirksamste Einzelschutz gegen die Übertragung von Infektionskrankheiten - das gilt für Kinder wie für Fachkräfte gleichermaßen.
Was geregelt werden muss:
- Wann müssen Hände gewaschen werden? (Nach dem Toilettengang, vor dem Essen, nach dem Naseputzen, nach dem Kontakt mit Körperflüssigkeiten, nach dem Spielen im Außenbereich)
- Wann ist eine Händedesinfektion erforderlich? (Nach Kontakt mit Erbrochenem, Blut, infektiösem Material)
- Welche Seifen und Desinfektionsmittel werden verwendet? (VAH-gelistete Produkte)
- Wo befinden sich Waschbecken und Spender? (Erreichbar auf Kinderhöhe)
- Wie wird die Händehygiene bei Kindern angeleitet?
2. Küchenhygiene und Lebensmittelhygiene
Ob eigene Küche oder Caterer: Überall, wo Lebensmittel in der Kita gelagert, zubereitet oder ausgegeben werden, gelten strenge Regeln.
Was geregelt werden muss:
- Temperaturkontrolle bei Lebensmittellagerung und Warmhaltung. Die in der Praxis gängigen Zielwerte sind ≤ 7 °C im Kühlschrank und ≥ 65 °C beim Warmhalten. Das sind bewährte Zielwerte der Lebensmittelhygiene-Praxis, keine Zahlen aus §§ 34, 36 oder 43 IfSG. Welche Werte für euch verbindlich sind, ergibt sich aus eurem Eigenkontrollkonzept, dem Caterer-Vertrag und den Vorgaben der Lebensmittelüberwachung
- Reinigung und Desinfektion von Arbeitsflächen und Geräten
- Trennung von reinen und unreinen Arbeitsbereichen
- Umgang mit Rückstellproben, soweit dies im Eigenkontrollkonzept oder durch die zuständige Lebensmittelüberwachung vorgesehen ist
- Persönliche Hygiene des Küchenpersonals (Haarnetz, Schmuckverbot, Handschuhe bei Wunden)
- Soweit § 43 IfSG greift: Erstbescheinigung des Gesundheitsamts (§ 43 Abs. 1) und die wiederkehrende Arbeitgeber-Belehrung (§ 43 Abs. 4) inklusive Dokumentation
3. Wickeln und Körperpflege
Das Wickeln gehört zu den körpernahsten Situationen im Kita-Alltag. Neben dem pädagogischen Aspekt (Beziehungsgestaltung, Würde des Kindes) gibt es klare hygienische Anforderungen.
Was geregelt werden muss:
- Reinigung und Desinfektion der Wickelauflage nach jedem Wickelvorgang
- Verwendung von Einmalhandschuhen bei jedem Wickeln
- Entsorgung von Windeln in geschlossenen, geruchsdichten Behältern
- Händedesinfektion nach jedem Wickelvorgang
- Lagerung von Pflegeprodukten (kindersicher, beschriftet)
4. Reinigung und Desinfektion
Der Reinigungsplan ist das operative Herzstück des Hygieneplans. Er legt fest, was, wann, wie oft und womit gereinigt und desinfiziert wird.
Was geregelt werden muss:
- Tägliche Reinigung: Böden, Sanitärräume, Küche, Wickelbereich, Türklinken und Handläufe
- Wöchentliche Reinigung: Spielzeug (waschbar), Bettwäsche, Kühlschrank
- Anlassbezogene Reinigung: Nach Erbrechen, Durchfall, Blut - hier ist gezielte Desinfektion nötig
- Reinigungsmittel und Desinfektionsmittel: Welche Produkte werden eingesetzt? (Desinfektionsmittel aus der VAH-Liste)
- Zuständigkeiten: Wer reinigt was? (Reinigungskraft, Hauswirtschaft, Fachkräfte)
- Dokumentation: Reinigungsprotokolle mit Datum, Uhrzeit und Unterschrift
5. Infektionsschutz und Umgang mit Krankheiten
Kinder in der Kita stecken sich häufig an - das ist normal. Entscheidend ist, wie die Einrichtung damit umgeht, um Ausbrüche zu begrenzen.
Was geregelt werden muss:
- Meldepflichten nach §§ 6 und 34 IfSG (welche Krankheiten müssen an das Gesundheitsamt gemeldet werden?)
- Wiederzulassungsregelungen nach Infektionskrankheiten (Orientierung: RKI-Empfehlungen und Vorgaben des zuständigen Gesundheitsamts)
- Vorgehen bei Läusebefall (Information an Eltern, Behandlungsnachweise, Wiederzulassung)
- Umgang mit Kindern, die krank in die Kita gebracht werden
- Elterninformation bei meldepflichtigen Erkrankungen in der Einrichtung
- Ausschluss- und Betretungsverbote nach § 34 Abs. 1 IfSG
6. Trinkwasserhygiene
Ein oft vergessener Bereich: Das Trinkwasser in der Kita muss hygienisch einwandfrei sein.
Was geregelt werden muss:
- Regelmäßiges Spülen wenig genutzter Entnahmestellen (Stagnationsspülung, z. B. nach Ferienzeiten)
- Trinkwassertemperatur: Kaltwasser unter 25 °C, Warmwasser über 55 °C (Legionellen-Prävention)
- Ggf. Trinkwasserproben nach Trinkwasserverordnung - dies ist in der Regel Sache des Gebäudeeigentümers (Träger/Kommune), aber du solltest wissen, wann die letzte Probenahme war
- Umgang mit Trinkbechern und Wasserflaschen der Kinder
7. Umgang mit Wäsche und Textilien
Was geregelt werden muss:
- Waschen von Bettwäsche, Handtüchern, Lätzchen (Temperatur: mindestens 60 °C)
- Trennung von sauberer und verschmutzter Wäsche
- Umgang mit kontaminierter Wäsche (Erbrechen, Durchfall) - separate Sammlung, Waschen bei mindestens 60 °C
- Regelmäßiger Wechsel von Handtüchern (Empfehlung: Einmalhandtücher in Sanitärbereichen)
8. Schädlingsbekämpfung und Abfallentsorgung
Was geregelt werden muss:
- Maßnahmen zur Schädlingsprophylaxe (keine offenen Lebensmittel, regelmäßige Kontrolle)
- Vorgehen bei Schädlingsbefall (Dokumentation, Beauftragung eines Fachbetriebs)
- Trennung und Entsorgung von Abfall, insbesondere von Windeln und kontaminiertem Material
Vorlage-Struktur: So baust du deinen Hygieneplan auf
Die folgende Gliederung kannst du als Gerüst für deinen Hygieneplan verwenden. Sie orientiert sich an den Rahmenhygieneplänen der Bundesländer und den Empfehlungen des RKI.
Deckblatt
- Name und Anschrift der Einrichtung
- Name des Trägers
- Verantwortliche Person für den Hygieneplan (Name, Funktion)
- Datum der Erstellung / letzten Aktualisierung
- Versionsnummer
Gliederung des Hygieneplans
-
Einleitung und Geltungsbereich
- Zweck des Hygieneplans
- Für wen gilt er? (Fachkräfte, Hauswirtschaft, Praktikant:innen, Ehrenamtliche, Caterer)
- Gesetzliche Grundlagen (§ 36 IfSG, § 33 IfSG)
-
Verantwortlichkeiten
- Wer ist Hygienebeauftragte:r?
- Aufgaben der Leitung, der Fachkräfte, der Reinigungskräfte, des Trägers
- Zuständigkeit für Aktualisierung und Belehrung
-
Händehygiene
- Händewaschplan (Wann? Wie?)
- Händedesinfektion (Wann? Welches Mittel?)
- Anleitung für Kinder
-
Reinigung und Desinfektion
- Reinigungsplan als Tabelle: Bereich | Häufigkeit | Mittel | Zuständigkeit | Dokumentation
- Desinfektionsplan für anlassbezogene Situationen
- Auflistung der verwendeten Reinigungs- und Desinfektionsmittel
-
Lebensmittelhygiene
- Küchenhygiene (HACCP-Grundsätze)
- Temperaturkontrolle und -dokumentation
- Rückstellproben
- Belehrung nach § 43 IfSG
-
Wickeln und Körperpflege
- Ablauf und Hygienemaßnahmen beim Wickeln
- Umgang mit Pflegeprodukten
- Entsorgung
-
Infektionsschutz
- Meldepflichtige Erkrankungen (§§ 6, 34 IfSG)
- Wiederzulassungsregelungen
- Vorgehen bei Ausbrüchen
- Elterninformation
- Ausschlussregelungen (§ 34 IfSG)
-
Trinkwasserhygiene
- Stagnationsspülung
- Temperaturkontrolle
- Probenahme
-
Wäschehygiene
- Waschtemperaturen
- Umgang mit kontaminierter Wäsche
-
Schädlingsprophylaxe und Abfallentsorgung
-
Belehrungen
- Belehrung nach § 34 Abs. 5a IfSG (vor Aufnahme der Tätigkeit, dann mindestens im Abstand von zwei Jahren; Protokoll drei Jahre aufbewahren)
- Soweit einschlägig: Erstbescheinigung des Gesundheitsamts nach § 43 Abs. 1 IfSG und Arbeitgeber-Belehrung nach § 43 Abs. 4 IfSG
- Dokumentation der Belehrungen
-
Anhänge
- Reinigungsprotokolle (Vorlagen)
- Temperaturkontroll-Listen
- Belehrungsnachweise
- Aushang für Eltern bei Infektionskrankheiten
- Kontaktdaten Gesundheitsamt
Wer ist verantwortlich?
Die Verantwortung für den Hygieneplan liegt auf mehreren Schultern:
- Der Träger ist als Betreiber der Einrichtung grundsätzlich verantwortlich. Er muss sicherstellen, dass ein Hygieneplan existiert und die nötigen Ressourcen (Reinigungsmittel, Schulungen, Personal) bereitgestellt werden.
- Die Kita-Leitung ist in der Regel die Person, die den Hygieneplan erstellt, pflegt und die Einhaltung im Alltag überwacht. Viele Einrichtungen benennen zusätzlich eine:n Hygienebeauftragte:n im Team.
- Alle Mitarbeitenden sind verpflichtet, die im Hygieneplan festgelegten Maßnahmen einzuhalten. Sie müssen belehrt sein und die Belehrung durch Unterschrift bestätigen.
Falls deine Einrichtung eine:n Hygienebeauftragte:n benennt, kann diese Person Aufgaben wie die Überwachung der Reinigungsprotokolle, die Organisation der Belehrungen und die Kommunikation mit dem Gesundheitsamt koordinieren. Die Verantwortung des Trägers wird dadurch nicht verlagert.
Wie oft muss der Hygieneplan aktualisiert werden?
Das IfSG schreibt keinen festen Aktualisierungsrhythmus vor. Die Rahmenhygienepläne der Bundesländer empfehlen jedoch eine Überprüfung mindestens einmal jährlich. Darüber hinaus sollte der Plan anlassbezogen aktualisiert werden:
- Nach einem Infektionsausbruch in der Einrichtung
- Nach einer Begehung durch das Gesundheitsamt mit Beanstandungen
- Bei Änderungen der gesetzlichen Grundlagen oder neuer RKI-Empfehlungen
- Bei baulichen Veränderungen (z. B. neue Küche, Umbau des Sanitärbereichs)
- Bei Wechsel des Caterers oder Reinigungsdienstleisters
- Nach Einführung neuer Reinigungs- oder Desinfektionsmittel
Dokumentiere jede Aktualisierung mit Datum und Versionsnummer auf dem Deckblatt. So kannst du bei einer Begehung sofort nachweisen, dass der Plan aktuell ist.
Praxis-Tipps für den Kita-Alltag
Tipp 1: Mach den Hygieneplan sichtbar
Ein Hygieneplan, der im Ordner steckt, wird nicht gelebt. Häng die wichtigsten Regelungen dort auf, wo sie gebraucht werden: den Händewaschplan am Waschbecken, die Wickelanleitung am Wickelplatz, den Reinigungsplan im Putzraum. Kurze, visuelle Aushänge wirken besser als ein 30-seitiges Dokument.
Tipp 2: Plane die Belehrung als festen Termin
Die wiederkehrende Belehrung nach § 34 Abs. 5a IfSG gerät leicht in Vergessenheit. Lege sie mit ihrem mindestens zweijährigen Rhythmus im Fristenkalender an, erstelle das Protokoll und bewahre es drei Jahre auf.
Tipp 3: Binde dein Team ein
Was viele Leitungen unterschätzen: Der Hygieneplan ist dein Dokument, aber die Umsetzung liegt beim ganzen Team. Besprich die wichtigsten Punkte regelmäßig in der Teamsitzung - nicht nur einmal im Jahr bei der Belehrung. Besonders nach einem Magen-Darm-Ausbruch oder einer Begehung lohnt sich ein kurzer Rückblick: Was lief gut? Wo müssen wir nachbessern?
Tipp 4: Nutze die Rahmenhygienepläne deines Bundeslandes
Fast alle Bundesländer stellen Rahmenhygienepläne für Gemeinschaftseinrichtungen bereit, die als Orientierung dienen. Diese sind eine hervorragende Grundlage - du musst sie aber an deine Einrichtung anpassen. Ein Waldkindergarten hat andere Hygieneanforderungen als eine innerstädtische Kita mit Vollküche.
Tipp 5: Dokumentiere konsequent
Reinigungsprotokolle, Temperaturlisten, Belehrungsnachweise - die Dokumentation ist das, was das Gesundheitsamt bei einer Begehung als erstes sehen will. Lege für jeden Bereich eine Vorlage an, die im Alltag schnell ausgefüllt werden kann. Wenn die Dokumentation zu aufwendig ist, wird sie nicht gemacht. Halte sie so schlank wie möglich.
Tipp 6: Bereite dich auf Begehungen vor
Gesundheitsämter kündigen Routinebegehungen manchmal an, manchmal nicht. Halte deinen Hygieneplan, die Belehrungsnachweise und die Reinigungsprotokolle jederzeit griffbereit - idealerweise in einem eigenen Ordner oder Hängeregister. Wenn bei der Begehung alles sofort verfügbar ist, hinterlässt das einen professionellen Eindruck. Der Hygieneplan ist übrigens vorzuhalten, nicht auszuhängen - welche Gesetzestexte dagegen ausliegen oder digital bereitstehen müssen, prüfst du mit dem Aushangpflicht-Check.
Was das Gesundheitsamt bei der Begehung konkret prüft
In der Praxis taucht immer wieder die Frage auf, worauf Gesundheitsämter bei Begehungen besonders achten. Auch wenn die Schwerpunkte je nach Bundesland und Amt variieren, gibt es einen stabilen Kern:
Unterlagen-Check:
- Liegt ein aktueller, einrichtungsspezifischer Hygieneplan vor? (Datum, Versionsnummer, Verantwortliche:r)
- Sind die Belehrungsprotokolle nach § 34 Abs. 5a IfSG vollständig und fristgerecht (Aufbewahrung drei Jahre)?
- Soweit § 43 IfSG greift: Liegen die Erstbescheinigung des Gesundheitsamts (§ 43 Abs. 1) und die letzte Arbeitgeber-Belehrung (§ 43 Abs. 4, Abstand max. 2 Jahre) vor?
- Liegen Reinigungsprotokolle für die letzten Wochen vor?
- Sind Temperaturkontroll-Listen (Kühlschrank, Warmhaltung) geführt?
Begehung der Räume:
- Händewaschplätze: Seifenspender gefüllt, Einmalhandtücher oder Handtuchrolle vorhanden?
- Wickelbereich: Desinfektionsmittel griffbereit, Entsorgung von Windeln in geschlossenen Behältern?
- Küche: Trennung von reinen und unreinen Arbeitsbereichen erkennbar, Lebensmittel korrekt gelagert?
- Putzutensilien: Farblich getrennt (Sanitär vs. Gruppenraum vs. Küche)?
Nachweisführung:
- Schädlingsprophylaxe: Gibt es Dokumentation, wann zuletzt geprüft wurde?
- Trinkwasserhygiene: Wann wurde zuletzt eine Stagnationsspülung durchgeführt (z. B. nach Ferienzeiten)?
Vor der nächsten Begehung: Geh deinen Hygieneplan einmal im Jahr mit dieser Liste durch. Was du nicht sofort vorzeigen kannst, wird das Gesundheitsamt auch nicht sofort finden - aber es könnte die nächste Begehung komplizierter machen.
Checkliste: Ist dein Hygieneplan vollständig?
Nutze diese Checkliste, um deinen bestehenden Hygieneplan zu überprüfen - oder als Leitfaden bei der Erstellung.
- Deckblatt mit Einrichtungsname, Verantwortlicher, Datum, Version
- Händehygieneplan (Waschen und Desinfektion)
- Reinigungsplan als Tabelle (Was, wann, womit, wer)
- Desinfektionsplan für anlassbezogene Situationen
- Küchenhygiene inkl. Temperaturkontrolle
- Wickelhygiene
- Infektionsschutz: Meldepflichten, Wiederzulassung, Ausschlussregelungen
- Trinkwasserhygiene
- Wäschehygiene
- Schädlingsprophylaxe
- Belehrungsprotokolle nach § 34 Abs. 5a IfSG (mindestens alle zwei Jahre, drei Jahre aufbewahrt)
- Soweit einschlägig: Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 IfSG und letzte Belehrung nach § 43 Abs. 4 IfSG
- Reinigungsprotokolle als Anhang
- Temperaturkontroll-Listen als Anhang
- Kontaktdaten des zuständigen Gesundheitsamts
- Datum der letzten Aktualisierung
Pflichtdokumente effizient erstellen
Der Hygieneplan ist nur eines von vielen Pflichtdokumenten, die du als Kita-Leitung vorhalten musst. Brandschutzordnung, Gefährdungsbeurteilung, Einverständniserklärungen, Datenschutz-Verarbeitungsverzeichnis - die Liste ist lang. Wenn du alle diese Dokumente auf einmal in Angriff nehmen willst, schau dir das Pflichtdoku-Starterpaket von Kita Zentrale an. Es enthält unter anderem einen vollständigen Hygieneplan nach IfSG, den du nur noch an deine Einrichtung anpassen musst - inklusive Reinigungsplan, Dokumentationsvorlagen und Checkliste für die nächste Begehung.
Auf den Punkt
Ein Hygieneplan ist kein bürokratischer Selbstzweck. Er schützt die Kinder in deiner Einrichtung, gibt deinem Team Handlungssicherheit und bewahrt dich vor unangenehmen Überraschungen bei der nächsten Begehung. Die gesetzliche Pflicht nach § 36 IfSG ist eindeutig - aber auch ohne Gesetz wäre ein strukturierter Hygieneplan einfach gute Praxis.
Fang mit der Vorlage-Struktur aus diesem Artikel an, gleiche sie mit dem Rahmenhygieneplan deines Bundeslandes ab und passe sie an eure Einrichtung an. Binde dein Team ein, dokumentiere sauber und überprüfe den Plan einmal im Jahr. Stimme offene Fragen mit dem Träger und dem Gesundheitsamt ab.
Quellenangaben
Gesetzliche Grundlagen:
- § 36 Abs. 1 IfSG - Infektionshygienische Überwachung, Pflicht zur Erstellung von Hygieneplänen in Gemeinschaftseinrichtungen. Volltext auf gesetze-im-internet.de
- § 33 IfSG - Definition von Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kinderhorte). Volltext auf gesetze-im-internet.de
- § 34 IfSG - Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes. Volltext auf gesetze-im-internet.de
- § 34 Abs. 5a IfSG - Belehrung für Personen in Gemeinschaftseinrichtungen. Volltext auf gesetze-im-internet.de
- § 42 IfSG - Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote, erfasste Lebensmittel und Tätigkeiten. Volltext auf gesetze-im-internet.de
- § 43 IfSG - Belehrung für Personen im Umgang mit Lebensmitteln. Volltext auf gesetze-im-internet.de
Fachliche Empfehlungen:
- Robert Koch-Institut (RKI): Infektionsprävention in Heimen - Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO). Anwendbar als Orientierung für Gemeinschaftseinrichtungen. rki.de
- Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA): Hygienetipps für den Alltag - Infektionsschutz durch Händehygiene. infektionsschutz.de
Hinweis: Hygienepläne müssen zur Einrichtung und zu den Vorgaben des zuständigen Gesundheitsamts passen. Dieser Überblick ersetzt keine Abstimmung mit Gesundheitsamt, Lebensmittelüberwachung oder Träger.
- Rahmenhygienepläne der Bundesländer für Kindereinrichtungen - herausgegeben von den jeweiligen Landesgesundheitsämtern. Die meisten Bundesländer stellen diese auf den Webseiten der zuständigen Landesbehörden zum Download bereit.
Dieser Artikel dient der fachlichen Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung oder behördliche Vorgaben. Die konkreten Anforderungen können je nach Bundesland und zuständigem Gesundheitsamt variieren. Informiere dich bei deinem zuständigen Gesundheitsamt über die geltenden Vorgaben für deine Einrichtung.
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