Leitungsfreistellung in Bayern: Was das BayKiBiG regelt - und was nicht
von Katharina Brückner Fachautorin für Kita-Organisation & Qualität Wer bayerische Kita-Leitungen nach ihrer Leitungszeit fragt, hört auffallend oft denselben Satz: “Bei uns ist das reine Verhandlungssache.” Das ist kein Zufall, sondern eine direkte Folge davon, wie Bayern Kitas finanziert. Wer in Bayern um Leitungszeit ringt, ringt nicht gegen einen unwilligen Träger allein, sondern gegen eine Systemlogik, die viele Leitungen nie erklärt bekommen haben.
Dieser Artikel sortiert genau diese Logik. Du erfährst, was das BayKiBiG und die AVBayKiBiG tatsächlich regeln, warum der berühmte Satz “Leitungsstunden dürfen nicht aus dem Fachkraftschlüssel kommen” so nicht stimmt - und was du stattdessen weißt, das deine Argumentation gegenüber dem Träger trägt.
Was das Förderrecht zur Leitungszeit festlegt
Die erste, unbequeme Wahrheit zuerst: Im BayKiBiG steht kein Paragraf, der dir eine bestimmte Anzahl Leitungsstunden garantiert. Wer nach “Leitungsfreistellung Art. 19” sucht, findet dort die Fördervoraussetzungen für Kindertageseinrichtungen - Betriebserlaubnis, Qualitätssicherung, Öffnung an mindestens vier Tagen und 20 Stunden in der Woche, gestaffelte Elternbeiträge, Meldepflichten. Eine Freistellungsregelung ist nicht darunter.
Das liegt am Charakter des Gesetzes. Das BayKiBiG versteht sich ausdrücklich als Fördergesetz, nicht als Strukturgesetz. Anders als Länder mit festen Gruppengrößen und Fachkraft-Kind-Schlüsseln verzichtet Bayern weitgehend auf strukturelle Vorgaben - auch zum Umfang von Vorbereitungs- und Leitungszeit. Gesteuert wird über Geld: über den Anstellungsschlüssel und über gewichtete Buchungszeiten. Ein U3-Kind zählt mit dem Faktor 2,0, ein Ü3- oder Schulkind mit 1,0, ein Kind mit Behinderung bis zu 4,5.
Das heißt für dich: Deine Leitungszeit ist keine Größe, die der Gesetzgeber dir zuteilt. Sie ist eine Größe, die in der Finanzierung deiner Einrichtung entweder vorgesehen ist - oder eben nicht.
Der Anstellungsschlüssel 1:11,0 - und warum die Leitungsstunden hier nicht extra auftauchen
Die zentrale Stellschraube ist der Anstellungsschlüssel in § 17 AVBayKiBiG. Der Wortlaut ist eindeutig: Für je 11,0 Buchungszeitstunden der angemeldeten Kinder ist mindestens eine Arbeitsstunde des pädagogischen Personals anzusetzen - der Mindestanstellungsschlüssel von 1:11,0. Wird er unterschritten, ist die Einrichtung förderschädlich aufgestellt. Mindestens 50 Prozent dieser Arbeitszeit müssen pädagogische Fachkräfte leisten.
Jetzt kommt der Punkt, an dem sich Bauchgefühl und Rechtslage trennen. Oft heißt es, Leitungsstunden “dürften nicht aus dem Fachkraftschlüssel genommen werden”. Verständlich gedacht - aber in der bayerischen Systematik gibt es genau diesen getrennten Topf nicht. Zur Arbeitszeit zählen die unmittelbare Arbeit mit den Kindern und angemessene mittelbare Tätigkeiten. Mittelbare pädagogische Leitungstätigkeit und Ausfallzeiten sind zu unterscheiden. § 17 Abs. 3 regelt die monatliche Berechnung und die Berücksichtigung längerer Arbeitsausfälle einschließlich Ausnahmen ausdrücklich. Diese Förderberechnung ersetzt nicht die Prüfung der sicheren Betreuung.
Daraus folgt die eigentliche Information, die du brauchst: Wenn dein Träger nur den Mindestschlüssel 1:11,0 finanziert und aus diesem Personalstundenkontingent auch noch deine Leitungszeit bestreiten will, dann geht das rechnerisch zwangsläufig zulasten der Zeit, die für die Kinder am Kind bleibt. Nicht, weil er dir etwas “wegnimmt”, sondern weil das System keinen Puffer dafür kennt. Genau deshalb empfiehlt das Staatsministerium einen günstigeren Schlüssel von 1:10,0. Die rechnerische Differenz ist jedoch nicht automatisch frei verfügbare Leitungszeit: Weitere Betreuungsaufgaben, Ausfälle und tatsächliche Einsatzzeiten sind gesondert zu berücksichtigen.
Aus meiner Zeit in leitenden Positionen weiß ich, wie sehr diese eine Unterscheidung Gespräche verändert: Solange du über “meine Leitungsstunden” diskutierst, klingt es nach einem persönlichen Wunsch. Sobald du über den Anstellungsschlüssel und die Differenz zur Empfehlung sprichst, redest du über die Finanzierungsgrundlage der ganzen Einrichtung - und das ist ein Trägerthema, kein Befindlichkeitsthema.
Die Zehn-Stunden-Angabe beschreibt frühere Förderpraxis
Die Regionalkoda-Seite nennt die häufig zitierten Stundenwerte ausdrücklich im Rückblick auf die Zeit vor Inkrafttreten der AVBayKiBiG. Daraus lässt sich keine heutige landesweite Obergrenze ableiten. Ein erfolgreicher Abruf der alten Erläuterung macht deren historischen Inhalt nicht aktuell.
Für die aktuelle Einordnung ist § 17 AVBayKiBiG maßgeblich: Er unterscheidet unmittelbare und mittelbare pädagogische Tätigkeit. Welche Leitungsaufgaben darunterfallen und wie dein konkreter Zeitbedarf abgedeckt wird, ist anhand der tatsächlichen Aufgaben und der anwendbaren Vertrags- und Betriebsregelungen zu prüfen.
Ein Antrag der FDP-Fraktion im Bayerischen Landtag aus 2022 forderte eine gesetzlich verankerte Leitungsfreistellung. Das ist historische politische Einordnung, weder geltendes Recht noch ein Nachweis für die heutige Verbreitung fehlender Leitungszeit. Deinen konkreten Bedarf belegst du mit den Aufgaben und Einsatzzeiten deiner Einrichtung.
Aktuelle Zusatzförderung: der Personalbonus
Für zusätzlichen Personaleinsatz gilt heute die Personalbonus-Richtlinie. Sie fördert unter ihren Voraussetzungen zusätzlichen pädagogischen, hauswirtschaftlichen oder administrativen Einsatz als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch. Die alte Richtlinie zum Leitungs- und Verwaltungsbonus ist keine ausreichende Quelle für den heutigen Förderfall.
Frag nach der aktuell bewilligten Maßnahme und der tatsächlich zusätzlichen Unterstützung. Aus dem Bonus folgt nicht automatisch eine bestimmte persönliche Leitungsfreistellung. Die laufende Richtlinie endet mit Ablauf des 31. Dezember 2026; die bereits verkündete BayKiBiG-Reform tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Für spätere Planungen ist die dann geltende Rechtslage heranzuziehen.
Was dein Träger darf - und wo seine Grenze liegt
Fassen wir die Trägerseite nüchtern zusammen, ohne Schwarz-Weiß:
- Erlaubt: den Mindestschlüssel 1:11,0 fahren. Das ist förderrechtlich zulässig, auch wenn es eng ist.
- Erlaubt: entscheiden, wie viele Leitungsstunden er ansetzt - eine feste gesetzliche Untergrenze gibt es nicht.
- Organisatorisch zu klären: wie der Träger die erforderlichen Aufgaben und die sichere Betreuung mit der vorhandenen Besetzung abdeckt. Die historische Regionalkoda-Erläuterung begründet allein keine heutige pauschale Stundenpflicht von Träger und Gemeinde.
- Zu prüfen: ob die konkrete Maßnahme die Voraussetzungen des aktuell bewilligten Personalbonus erfüllt.
- Gesondert zu klären: welcher tatsächliche Leitungsbedarf besteht und welche vertraglichen oder kollektiven Regelungen dafür gelten.
Seit der Neufassung der AVBayKiBiG 2023 muss die Leitung übrigens nicht mehr zwingend eine pädagogische Fachkraft sein; verlangt wird ausreichende praktische Erfahrung, die nach in der Regel drei Jahren Tätigkeit angenommen wird. Das ändert nichts an deinem Anspruch auf Zeit - es zeigt nur, dass der Gesetzgeber an der Leitungsrolle zuletzt eher an der Qualifikation als an der Freistellung geschraubt hat.
Wie du deine Leitungszeit konkret einforderst
Aus der Systematik ergibt sich ein klarer, sachlicher Weg - kein Bittgang, sondern eine Argumentationskette:
- Rechne transparent. Nimm die gewichteten Buchungszeitstunden deiner Einrichtung und den tatsächlich gefahrenen Anstellungsschlüssel. Zeig die Differenz zwischen 1:11,0 (Minimum) und 1:10,0 (Empfehlung) in konkreten Wochenstunden.
- Mach Leitungsaufgaben sichtbar. Liste auf, welche Pflichten (Dienstplan, Pädagogik, Elterngespräche, Kinderschutz, Trägerberichte) in welcher Zeit erledigt werden müssen - und was aktuell liegen bleibt.
- Prüfe zusätzliche Unterstützung. Frag schriftlich nach aktuell bewilligten Fördermaßnahmen und der tatsächlichen Aufgabenentlastung.
- Halte die Antwort fest. Bekommst du keine belastbare Zusage, dokumentiere die Unterdeckung sachlich und datiert.
- Eskaliere strukturiert. Bleibt es bei einer dauerhaften Unterdeckung, ist die Überlastungsanzeige der nächste, professionelle Schritt - kein Drama, sondern ein arbeitsschutzrechtliches Instrument.
Wer den bundesweiten Vergleich sucht, findet ihn in unserem Überblick zu Personalschlüssel und Betreuungsschlüssel in allen Bundesländern. Wie du die Argumentation gegenüber einem schwierigen Träger insgesamt aufbaust, vertieft der Beitrag Wenn der Träger nicht hinter dir steht. Und wenn du den Schritt zur formalen Eskalation gehen musst, hilft dir die Überlastungsanzeige Schritt für Schritt. Den größeren Rahmen der Leitungsrolle bündelt unser Komplett-Guide für Kita-Leitungen. Willst du den Unterschied zwischen 1:11,0 und 1:10,0 in konkrete Vollzeitäquivalente übersetzen, rechnet ihn dir der Personalschlüssel-Rechner mit hinterlegter Bayern-Notiz aus.
Für den Ernstfall gibt dir die Überlastungsanzeige eine strukturierte Vorlage an die Hand. Prüfe die Formulierung vor dem Versand trotzdem mit Personalrat, Mitarbeitervertretung oder gewerkschaftlicher Beratung, weil die Einordnung vom Einzelfall abhängt.
Halte für das Trägergespräch drei Ebenen getrennt: die aktuelle Förderberechnung, deinen tatsächlichen Leitungsbedarf und mögliche Ansprüche aus Vertrag oder anwendbarem kollektivem Recht. Historische Stundenangaben ersetzen diese Prüfung nicht.
Quellenangaben
Gesetzliche Grundlagen
- Art. 19 BayKiBiG - Fördervoraussetzungen für Kindertageseinrichtungen
- § 17 AVBayKiBiG - Anstellungsschlüssel
- AVBayKiBiG - Verordnung zur Ausführung des BayKiBiG (Gesamttext)
Förderpraxis & fachliche Einordnung
- Bayerische Regionalkoda: Verfügungszeiten in Kindertageseinrichtungen (historische Erläuterung früherer Förderpraxis; kein Nachweis einer heutigen Stundenobergrenze)
- Aktuelle Personalbonus-Richtlinie
- Verkündete BayKiBiG-Reform, Inkrafttreten 1. Januar 2027
Politische Einordnung & Daten
- Bayerischer Landtag, Drucksache 18/22972 (2022) - historischer Antrag der FDP-Fraktion zur gesetzlichen Verankerung von Leitungsfreistellung, kein aktueller Stundenanspruch.
Dieser Artikel ersetzt keine arbeits- oder förderrechtliche Beratung im Einzelfall. Bei Streitfragen zur Förderung oder zur Leitungszeit binde Träger-Verwaltung, Personalrat oder Mitarbeitervertretung und gegebenenfalls eine gewerkschaftliche Beratung ein.
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