Wer zählt als Fachkraft in Sachsen-Anhalt? § 21 Kinderförderungsgesetz Sachsen-Anhalt
§ 21 Kinderförderungsgesetz Sachsen-Anhalt (KiFöG LSA)
In Sachsen-Anhalt gibt es keine eigenständige Fachkraftverordnung. Die Definitionen stehen direkt in § 21 KiFöG LSA: Absatz 3 listet den Fachkraftkatalog und ermöglicht die Zulassung im Einzelfall, Absatz 4 regelt den ergänzenden Einsatz geeigneter Hilfskräfte. Ergänzt wird das Gesetz durch Arbeitshilfen des Landesjugendamtes (Landesverwaltungsamt Referat 501).
Mit dem 3. Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und Teilhabe (in Kraft 1. Januar 2025) wurden Fachkraftquote und Bedarfskita-Stellen reformiert: 255 zusätzliche VZÄ stehen vom 1. August 2025 bis 31. Dezember 2026 außerhalb des regulären Schlüssels für sogenannte Bedarfskitas zur Verfügung. Damit verschiebt sich die Personalausstattung punktuell, ohne den gesetzlichen Schlüssel selbst zu verändern.
Wer zählt als Fachkraft in Sachsen-Anhalt?
Folgende Berufsabschlüsse gelten in Sachsen-Anhalt als sozialpädagogische Fachkraft im Sinne der § 21 Kinderförderungsgesetz Sachsen-Anhalt (KiFöG LSA):
- Staatlich anerkannte Erzieher:innen, Heilpädagog:innen, Heilerziehungspfleger:innen
- Sozialpädagog:innen / Sozialarbeiter:innen mit Hochschulabschluss
- Diplom- oder Bachelor in Pädagogik / Erziehungswissenschaft
- Personen mit verwandter pädagogischer Qualifikation nach Einzelfallzulassung durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 21 Abs. 3 KiFöG LSA)
- Kinderschutzfachkraft (§ 10a KiFöG LSA) als eigene Funktion mit DQR 6 + 2 Jahre Berufserfahrung als Voraussetzung für den Zertifikatskurs
Ergänzungskraft, Drittkraft und weitere Kräfte
Sachsen-Anhalt nennt Helfer:innen unterhalb der Fachkraftnorm "geeignete Hilfskräfte" (§ 21 Abs. 4 KiFöG LSA) - insbesondere Kinderpfleger:innen und Sozialassistent:innen. Dabei soll ein Verhältnis von 1 Hilfskraft auf 2 Fachkräfte beachtet werden. Den "Drittkraft"-Begriff kennt Sachsen-Anhalt nicht offiziell. Funktional entspricht die Hilfskraft der Ergänzungskraft anderer Länder.
Mindestfachkraftquote in Sachsen-Anhalt
§ 21 Abs. 4 KiFöG LSA formuliert für geeignete Hilfskräfte ein Sollverhältnis von 1 Hilfskraft zu 2 pädagogischen Fachkräften. Das entspricht rechnerisch einem Drittel Hilfskräften, ist aber als Sollvorgabe und nicht als ausnahmslose starre Quote zu beschreiben.
Quereinstieg, PiA und Anerkennung ausländischer Abschlüsse
Für die in § 21 Abs. 3 Nr. 3 und 5 KiFöG LSA genannten Hochschul- und Fachschulabschlüsse ist die frühere 60-stündige Pflichtfortbildung seit dem 1. Januar 2024 entfallen. Bei anderen Qualifikationen prüft der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zulassung im Einzelfall und kann dabei Auflagen festlegen. Anerkennung ausländischer Abschlüsse: Landesschulamt oder Landesverwaltungsamt; Beratung über IQ Sachsen-Anhalt.
Tipp für Kita-Leitungen in Sachsen-Anhalt
Dokumentiere Fachkräfte und geeignete Hilfskräfte getrennt. § 21 Abs. 4 KiFöG LSA nennt ein Sollverhältnis von einer Hilfskraft zu zwei Fachkräften; bei einer Einzelfallzulassung sind zusätzlich die konkreten Auflagen des örtlichen Jugendhilfeträgers maßgeblich.
Vergleich mit anderen Bundesländern
Wer als Fachkraft zählt, regelt jedes Land eigenständig - die Unterschiede sind teils erheblich. In unserer Komplettübersicht aller 16 Bundesländer stehen Fachkraft-Definition, Quereinstiegs-Wege und VO-Quellen pro Land nebeneinander.
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