Personalschlüssel Kita Sachsen-Anhalt: § 21 KiFöG LSA und Kita STABIL 2026
Die Berechnung nach § 21 KiFöG LSA folgt einer kindbezogenen Stundenformel statt einer pauschalen Gruppenform. Maßgeblich sind nach § 21 Abs. 2 KiFöG LSA feste Fachkraft-Arbeitsstunden je betreuter Stunde: 0,187 für jedes Kind unter 3 Jahren, 0,083 für jedes Kind von 3 Jahren bis zum Schuleintritt und 0,052 für jedes Schulkind. Bezugsgröße ist die jährliche Summe der vereinbarten Betreuungsstunden im Verhältnis zu den vergüteten Jahresarbeitsstunden der Fachkräfte - die individuell gebuchte Betreuungszeit (Halbtag, 6h, 8h, 10h) fließt also direkt in den Personalbedarf ein. Für die schnelle Orientierung nutzt unser Rechner daraus vereinfachte Richtwerte um 1:5 (U3) und 1:11 (Ü3).
Wichtig fürs Jahr 2026: Diese gesetzlichen Faktoren gelten unverändert seit dem 1. August 2019 - der Mindestpersonalschlüssel des § 21 KiFöG LSA wurde für 2026 nicht reformiert. Das zentrale Kita-Gesetz 2026 in Sachsen-Anhalt ist stattdessen "Kita STABIL", vom Landtag am 28. Januar 2026 beschlossen: rund 26,6 Mio. Euro zusätzlich, davon 14,2 Mio. Euro Demografiepauschale und 12,5 Mio. Euro Bildungspauschale. Die zusätzlichen Landesmittel fließen ab März 2026 an die Träger; bei sinkenden Kinderzahlen und konstantem Personal soll sich die Fachkraft-Kind-Relation faktisch verbessern, ohne dass der gesetzliche Schlüssel des § 21 geändert wird.
Für die konkrete Personalbemessung bleibt deshalb § 21 KiFöG LSA maßgeblich. Die Auslegung im Einzelfall (gebuchte Betreuungszeiten, Hilfskraftanteil 1:2 nach § 21 Abs. 4, Leitungsfreistellung) prüft das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt (Landesjugendamt).