Kita-Qualitätsentwicklungsgesetz: Was geplant ist
von Katharina Brückner Fachautorin für Kita-Organisation & Qualität Dieser Artikel ist Teil unseres Komplett-Guides
„Kita-Qualitätsentwicklungsgesetz“ ist eine Suchbezeichnung. Der amtliche Kurztitel des Vorhabens lautet Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz, kurz SCQEG.
Für deinen Kita-Alltag ist eine andere Unterscheidung noch wichtiger: Das SCQEG ist derzeit ein Regierungsentwurf. Die Bundesregierung hat den Entwurf am 2. September 2026 beschlossen. Seit dem 4. September wird er beim Bundesrat als Drucksache 505/26 geführt. Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz noch nicht verabschiedet.
Stand 9. September 2026: Aus dem Entwurf folgt heute keine neue Pflicht für deine Kita. Die genannten Termine, Stunden und Verfahren sind geplant. Sie werden erst verbindlich, wenn das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen, das Gesetz verkündet und die jeweilige Regelung in Kraft getreten ist.
Der Entwurf ist trotzdem relevant. Er zeigt, in welche Richtung der Bund die Kindertagesbetreuung entwickeln will. Besonders wichtig sind die geplante Sprach- und Entwicklungsstandsfeststellung, zusätzliche Unterstützung für ausgewählte Einrichtungen und ein verbindlicher Fachberatungsschlüssel. Diese Punkte sollen zu drei verschiedenen Zeitpunkten kommen.
SCQEG: Entwurf statt geltendes Gesetz
Ein Kabinettsbeschluss ist ein wichtiger Schritt im Gesetzgebungsverfahren. Er ist aber kein Gesetzesbeschluss des Parlaments. Die Bundesregierung hat einen Text beschlossen, den Bundestag und Bundesrat nun beraten können. Dabei kann sich der Inhalt ändern.
Das ist bei diesem Vorhaben keine theoretische Möglichkeit. Im Referentenentwurf des BMBFSFJ stand noch ein eigener Paragraf zur personellen Ausstattung. In der aktuellen Kabinettsfassung ist dieser operative Paragraf entfallen.
Für eine verlässliche Einordnung helfen drei Begriffe:
| Formulierung | Was sie bedeutet |
|---|---|
| „Die Bundesregierung hat den Entwurf beschlossen“ | Das Kabinett hat den Regierungsentwurf auf den Weg gebracht. |
| „Der Entwurf sieht vor“ | Die Regel steht im aktuellen Entwurf, kann sich aber im Verfahren noch ändern. |
| „Das Gesetz gilt“ | Diese Aussage ist erst nach Abschluss des Verfahrens, Verkündung und dem jeweiligen Inkrafttreten möglich. |
Die auf der Bundesrat-Seite veröffentlichte Vorgangsübersicht nannte beim Abruf die Grunddrucksache und die beteiligten Ausschüsse. Sie belegt den ersten Bundesratsdurchgang. Sie belegt nicht, dass der aktuelle Entwurf schon geltendes Recht wäre.
Was heute schon gilt
Für die Gegenwart bleibt das KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz, kurz KiQuTG, die maßgebliche Bundesregelung in diesem Förderzusammenhang. Es beschreibt Handlungsfelder, in denen Bund und Länder die Qualität und Teilhabe weiterentwickeln. Dazu gehören Fachkräfte, Leitung, sprachliche Bildung und ein guter Fachkraft-Kind-Schlüssel.
Wenn du die Namen Gute-KiTa-Gesetz, KiQuTG und SCQEG zuerst voneinander trennen möchtest, hilft dir der Überblick zu den drei Gesetzesstufen. Dieser Artikel konzentriert sich auf den aktuellen SCQEG-Entwurf.
Das KiQuTG ist kein bundesweit einheitliches Testverfahren für den Sprachstand. Die konkrete Umsetzung erfolgt über Vereinbarungen und Regelungen der Länder. Deshalb kann eine Bundesübersicht die heute geltenden Verfahren in Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen oder einem anderen Land nicht ersetzen.
Auch Qualitätsentwicklung beginnt nicht erst mit dem SCQEG. § 22a Abs. 1 SGB VIII sagt bereits heute, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Qualität durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und weiterentwickeln sollen. Der Paragraf nennt die pädagogische Konzeption und die Evaluation der Arbeit.
Für Einrichtungen anderer Träger enthält § 22a Abs. 5 eine Sicherstellungsbrücke: Der öffentliche Jugendhilfeträger soll die Realisierung des Förderungsauftrags durch geeignete Maßnahmen sicherstellen. Daraus folgt keine identische interne Anweisung für jede kommunale, freie oder kirchliche Kita. Landesrecht und Trägerregelungen bleiben für die konkrete Umsetzung entscheidend.
Für deine Planung heißt das: Arbeite mit den heute geltenden Vorgaben deines Landes und Trägers weiter. Ersetze sie nicht durch Regeln aus einem noch veränderbaren Entwurf.
2027, 2029, 2032: Die drei Stufen im Überblick
Der Regierungsentwurf verteilt seine Änderungen auf drei Stufen. Das verhindert eine häufige Fehlannahme: Die Sprachstandsfeststellung soll nicht schon 2027 starten.
| Geplanter Zeitpunkt | Was der Entwurf zuordnet | Was das praktisch bedeutet |
|---|---|---|
| 1. Januar 2027 | Förderungsauftrag, Übergang in die Schule und bundesweites Monitoring | Der Bund würde Entwicklungsbereiche deutlicher benennen und das Monitoring neu ordnen. Für die einzelne Kita entsteht daraus noch keine Sprachstandsfeststellung nach § 22b-E. |
| 1. Januar 2029 | Neufassung von § 22a Abs. 1 und 5 zu Qualitätsmaßnahmen und anderen Trägern, § 22b-E zur Feststellung und Förderung sowie § 22c-E für Einrichtungen in herausfordernden Lebenslagen | Die operativ wichtigsten neuen Vorgaben sollen beginnen. Bis Ende 2031 bleiben Feststellung und daran anschließende Förderung auf Sprache begrenzt. |
| 1. Januar 2032 | Fachberatungsschlüssel, weitere Fördervoraussetzungen und Statistikänderungen | Erst diese Stufe erweitert die Feststellung vollständig auf die weiteren genannten Entwicklungsbereiche und führt den Fachberatungsschlüssel ein. |
Die zeitliche Zuordnung steht in Art. 7 Abs. 1 bis 3. Solange der Entwurf nicht verkündet ist, sind das geplante Daten. Für Dienstpläne, Elterninformationen oder Fortbildungsbuchungen solltest du sie nicht wie bereits verbindliche Fristen behandeln.
Die für 2029 geplante Neufassung von § 22a Abs. 1 würde den allgemeinen Qualitätskatalog ergänzen. Neben Konzeption und Evaluation nennt sie Fort- und Weiterbildung der Fachkräfte sowie Fachberatung. Außerdem wechselt der Wortlaut vom heutigen „sollen … sicherstellen“ zu „stellen … sicher“. Das ist von den festen Mindestminuten zu unterscheiden: Der konkrete Fachberatungsschlüssel steht erst in der für 2032 geplanten Stufe.
§ 22b: Was bei Sprach- und Entwicklungsstand geplant ist
In der aktuellen Kabinettsfassung ist § 22b der zentrale Paragraf für Feststellung und Förderung. Ältere Beiträge können hier noch § 22c nennen. Das war die Nummer im Referentenentwurf und ist für die aktuelle Fassung überholt.
Der neue § 22b-E sieht vier miteinander verbundene Schritte vor:
- Die Entwicklung jedes Kindes soll regelmäßig beobachtet und dokumentiert werden.
- Spätestens im fünften Lebensjahr soll ein fachlich geeignetes, wissenschaftlichen Standards entsprechendes Verfahren den Sprachstand und weitere Entwicklungsbereiche feststellen.
- Bei festgestelltem Förderbedarf soll sich eine passende Förderung anschließen.
- Das Förderergebnis soll rechtzeitig vor Schuleintritt dokumentiert werden.
Der Normtext sagt „spätestens im fünften Lebensjahr“. Die Ministeriumsseite zum SCQEG fasst das als „im Alter von vier Jahren“ zusammen. Im Fachtext ist die Formulierung des Entwurfs genauer.
Zwei Zeitbudgets statt nur 30 Minuten
Für die Umsetzung nennt § 22b Abs. 3 zwei getrennte Zeitbudgets je Kind:
- mindestens zwei Stunden für die Durchführung der Feststellung
- mindestens 30 Minuten pro Woche für Planung und Begleitung der anschließenden Förderung
Die 30-Minuten-Angabe taucht in Kurzmeldungen häufiger auf. Ohne die zwei Stunden für die Feststellung bleibt die Darstellung unvollständig. Der Entwurf adressiert mit der Sicherstellung dieser Zeiten die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Er verlangt nicht von dir, die Zeit heute aus einem unveränderten Dienstplan herauszuschneiden.
Der Datenweg zur Schule ist eng beschrieben
§ 22b Abs. 2-E plant für den Übergang in die Schule eine Datenübermittlung. Dabei ist die Kita nicht automatisch die Absenderin. Übermitteln soll die Stelle, die nach Landesrecht für Feststellung und Förderung zuständig ist.
Auf Anforderung der aufnehmenden Schule der Primarstufe sollen folgende Daten übermittelt werden:
- Name und Geburtsdatum des Kindes
- Ergebnis der Feststellung einschließlich festgestellter Förderbedarfe
- Ergebnis der Förderung
Die Daten sollen gelöscht werden, sobald sie für diesen Übergangszweck nicht mehr erforderlich sind, spätestens ein Jahr nach Schuleintritt. Diese Regel ist noch kein fertiger Ablauf für deine Einrichtung. Wer im jeweiligen Land zuständig ist, muss das Landesrecht bestimmen.
Verfahren und Zuständigkeit bleiben Ländersache
Der Entwurf erlaubt ausdrücklich, dass Landesrecht die Zuständigkeit für Feststellung und Förderung anders regelt. Anschließend heißt es: „Das Nähere regelt das Landesrecht.“
Wenn eine andere Landesstelle die Feststellung übernimmt, muss das Ergebnis nach § 22b Abs. 6-E an die betreuende Kita übermittelt werden, damit sie ihren Förderungsauftrag erfüllen kann. Wie dieser Rückweg praktisch funktioniert, müsste das Landesrecht festlegen.
Deshalb liefert das SCQEG weder einen bundesweit vorgeschriebenen Testbogen noch eine vollständige Anleitung für alle 16 Länder. Für alltagsintegrierte Praxis unabhängig vom Entwurf findest du im Beitrag zur Sprachförderung in der Kita konkrete Methoden und Teamaufträge.
Für freie und kirchliche Kitas ist zusätzlich wichtig: § 22b Abs. 4-E sieht vor, dass die öffentlichen Jugendhilfeträger die Realisierung in Einrichtungen anderer Träger durch geeignete Maßnahmen sicherstellen. Welche konkrete Vorgabe dein Träger daraus ableiten müsste, lässt sich erst mit der späteren Landesumsetzung beantworten.
Warum Feststellung und Förderung bis Ende 2031 nur Sprache umfassen
Die Übergangsregel in § 109 SGB VIII-E ist leicht zu überlesen. Sie beschränkt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2031:
- die Feststellung nach § 22b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
- die daran anschließende Förderung nach Nr. 3
- die Sicherstellung für Einrichtungen anderer Träger nach Abs. 4
Diese Punkte sollen in der Übergangszeit nur die sprachlichen Fähigkeiten betreffen. Die vollständige Feststellung von Selbstregulation, Grob- und Feinmotorik sowie mathematischen Fähigkeiten wäre nach dem Entwurf erst ab 2032 vorgesehen.
Die Begrenzung darf aber nicht auf den ganzen § 22b übertragen werden. Sie nennt die regelmäßige Beobachtung und Dokumentation jedes Kindes nach Nr. 1 nicht. Auch die Dokumentation des Förderergebnisses vor Schuleintritt nach Nr. 4 ist nicht ausgenommen.
Das ist mehr als eine juristische Feinheit. Wenn du die Stufen intern erklärst, sollte es deshalb heißen: „Feststellung und daran anschließende Förderung zunächst nur für Sprache.“ Die kürzere Aussage „Bis 2032 geht es nur um Sprache“ wäre zu weit.
Zusätzliche Stunden für ausgewählte Einrichtungen
Der Entwurf führt in § 22c-E eine Unterstützung für Tageseinrichtungen mit einem erhöhten Anteil von Kindern in herausfordernden Lebenslagen ein. Im Normtext heißen diese Einrichtungen nicht „Startchancen-Kitas“. Auch der Begriff „Kita-Sozialarbeit“ steht dort nicht als Bezeichnung der Stelle.
Für ausgewählte Einrichtungen sind abhängig von der Größe zusätzliche Wochenstunden geplant:
| Größe der Einrichtung | Geplanter Mindestumfang |
|---|---|
| bis zu 80 Kinder | 20 Stunden pro Woche |
| mehr als 80 bis zu 120 Kinder | 40 Stunden pro Woche |
| mehr als 120 Kinder | 60 Stunden pro Woche |
Die zusätzlichen Fachkräfte sollen die sprachliche Bildung begleiten und bei sozialen Herausforderungen unterstützen. Für die Auswahl sollen mindestens die finanzielle Bedürftigkeit der Familien, die Familiensprache oder die sprachliche Entwicklung der Kinder berücksichtigt werden. Nach § 22c Abs. 2-E sollen die Länder sicherstellen, dass landesweit mindestens zehn Prozent der dort beschriebenen Tageseinrichtungen unterstützt werden.
Das ist kein Anspruch jeder Kita auf eine halbe, ganze oder anderthalb Stelle. Die Länder müssten Kriterien, Auswahl und Umsetzung konkretisieren. § 22c Abs. 3-E enthält auch hier eine Brücke zu Einrichtungen anderer Träger: Die öffentlichen Jugendhilfeträger sollen die Realisierung durch geeignete Maßnahmen sicherstellen.
Wenn deine Einrichtung viele Kinder in belastenden Lebenslagen begleitet, ist der Entwurf politisch relevant. Einen Antrag, eine Auswahlzusage oder einen festen Stellenanteil kannst du daraus heute nicht ableiten.
Was aus Personalvorgaben und Fachberatung wurde
Der Referentenentwurf enthielt noch einen eigenen § 22b zur „Personellen Ausstattung von Tageseinrichtungen“. Er nannte unmittelbare und mittelbare pädagogische Arbeit, Ausfallzeiten, Leitungsaufgaben und Praxisanleitung als zu berücksichtigende Zeitarten.
Dieser operative Personalparagraf wurde aus der Kabinettsfassung entfernt. Die Begründung enthält noch einzelne allgemeine Verweise auf personelle Ausstattung. Präzise ist deshalb: Die konkrete Regelung im Normteil ist entfallen. Zu weit wäre: Im gesamten Dokument komme Personal nicht mehr vor.
Das SCQEG plant damit keinen bundesweiten Fachkraft-Kind-Schlüssel. Die geltenden Werte bleiben eine Frage des jeweiligen Landesrechts. Der Personalschlüssel-Vergleich aller Bundesländer behandelt diesen eigenen Rechts- und Suchintent.
Der Fachberatungsschlüssel steht weiterhin im Entwurf, aber erst in der für 2032 vorgesehenen Stufe. Geplant sind:
| Größe der Einrichtung | Geplante Fachberatung |
|---|---|
| bis zu 80 Kinder | mindestens 80 Minuten pro Woche |
| mehr als 80 bis zu 120 Kinder | mindestens 120 Minuten pro Woche |
| mehr als 120 Kinder | mindestens 240 Minuten pro Woche |
Fachberatung ist keine Leitungsfreistellung. Die Minuten sollen qualifizierte Beratung für die Begleitung von Qualitätsentwicklung und kindlicher Förderung verfügbar machen. Daraus folgt keine zusätzliche Leitungszeit.
Was du heute vorbereiten kannst
Unsere redaktionelle Empfehlung ist bewusst klein: Bereite nur das vor, was für gute pädagogische Arbeit ohnehin nützlich ist. Wir würden jetzt keinen SCQEG-Sonderprozess aufbauen, solange Verfahren und Landesumsetzung offen sind. Sonst entsteht schnell Doppelarbeit. Drei Prüfungen reichen vorerst:
- Beobachtungssystem ansehen: Arbeitet euer Team mit einer nachvollziehbaren, einheitlichen Beobachtungs- und Dokumentationspraxis? Das Beobachtungsbogen-System unterstützt aktuell mit fünf editierbaren Modulen für U3, Ü3, Vorschule, Sprache und Sozialverhalten. Es deckt damit nicht automatisch alle vier im Entwurf genannten Entwicklungsbereiche ab und ist keine SCQEG-Zertifizierung.
- Zuständigkeiten klären: Wer beobachtet, wer dokumentiert, wer spricht mit Eltern, und wer dürfte Daten an eine Schule übermitteln? Prüfe dafür die heute geltenden Vorgaben deines Landes und Trägers.
- Änderungen verfolgen: Prüfe bei einem neuen Verfahrensschritt zuerst den amtlichen Entwurf und später das verkündete Gesetz. Passe eure Abläufe erst an, wenn Regelung, Zeitpunkt und Landesumsetzung belastbar sind.
Für die bestehende Qualitätsarbeit kannst du außerdem euer QM-System prüfen und den Guide zur Organisationsentwicklung nutzen. Beide helfen unabhängig davon, ob das SCQEG in dieser Form kommt.
Was du heute nicht brauchst:
- kein Formular, das eine Konformität mit dem Entwurf verspricht
- keinen Countdown bis 2027 für eine Sprachstandsfeststellung
- keine Personalplanung auf Basis gestrichener Entwurfsregeln
- keine Förderzusage, die eine Landesrichtlinie erst noch schaffen müsste
Woran du einen neuen Rechtsstand erkennst
Die Bundesregierung und das BMBFSFJ informieren über den Entwurf. Für den weiteren Rechtsstand sind jedoch die amtlichen Verfahrens- und Gesetzesquellen entscheidend.
Prüfe bei einer Aktualisierung in dieser Reihenfolge:
- Gibt es beim Bundesrat eine neue Ausschussempfehlung oder Stellungnahme?
- Gibt es eine Bundestagsdrucksache, Lesung oder Beschlussempfehlung?
- Haben Bundestag und Bundesrat der gleichen Fassung zugestimmt?
- Ist das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet?
- Welcher Artikel tritt zu welchem Datum in Kraft?
- Welche Landesregelung legt Verfahren, Zuständigkeit und Förderung konkret fest?
Erst nach der Verkündung lässt sich aus einem geplanten Zeitpunkt ein belastbarer gesetzlicher Termin machen. Selbst dann muss jede Stufe einzeln gelesen werden. Ein Inkrafttreten einzelner Teile bedeutet nicht, dass alle vorgesehenen Pflichten gleichzeitig gelten.
Das BMBFSFJ nennt für 2027 bis 2034 einen geplanten anteiligen Ausgleich an die Länder von rund 9,25 Milliarden Euro. Daraus folgt kein direktes Budget für deine Einrichtung. Welche Mittel eine Kita tatsächlich erreichen und unter welchen Bedingungen, kann erst die jeweilige Landesregelung beantworten.
Quellenangaben
Gesetzgebungsverfahren
- Bundesrat: Regierungsentwurf, BR-Drs. 505/26
- Bundesrat: Beratungsvorgang 505/26
- BMBFSFJ: Gesetzgebungsvorhaben SCQEG
- Bundesregierung: Bessere Startchancen für Kinder
- BMBFSFJ: Referentenentwurf des SCQEG
Geltende Bundesgrundlagen
Dieser Artikel bietet eine fachliche Orientierung zum veröffentlichten Entwurf und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für verbindliche Entscheidungen sind der aktuelle Gesetzesstand, das jeweilige Landesrecht und die Vorgaben deines Trägers maßgeblich.
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