Leitungsfreistellung Bayern: Was BayKiBiG und AVBayKiBiG erlauben
Bayern schreibt keine feste Mindest-Freistellungsquote für Kita-Leitungen im Gesetz fest. Das BayKiBiG (insbesondere Art. 19 - Anforderungen an Träger und Personal) verpflichtet den Träger, eine geeignete Leitung zu bestellen und die fachlichen Anforderungen sicherzustellen; die konkrete Stundenzahl regelt es nicht. Die Qualifikation der Leitung wird über AVBayKiBiG § 16 abgesichert. Die Stellschraube für deine Freistellung ist deshalb der Anstellungsschlüssel nach AVBayKiBiG § 17: Leitungszeit darf in den pädagogischen Stellenanteil eingerechnet werden, solange der Schlüssel 1:11 (gewichtete Buchungszeit) eingehalten wird.
Was das in der Praxis bedeutet: Wenn dein Träger deine Leitungsstunden vom pädagogischen Personalansatz abzieht, ohne sie durch zusätzliche Fachkraft-Stunden auszugleichen, sinkt rechnerisch die Personalbesetzung in den Gruppen. Genau das ist nach dem Anstellungsschlüssel nicht zulässig, weil Leitungstätigkeit nicht gleichzeitig Betreuungszeit sein kann. Sage deinem Träger schriftlich, wie viele Wochenstunden du für Leitungsaufgaben brauchst (Personalführung, Aufsichtspflicht-Organisation, Eltern, Träger, Behörden, Konzeption) und welche Auswirkungen das auf den Anstellungsschlüssel hat.
Die Aufsichtsbehörde richtet sich nach Trägerart: bei kommunalen Trägern die jeweilige Rechtsaufsicht, bei freien Trägern die örtliche Regierung als Aufsicht über das Jugendamt. Wenn der Träger keine ausreichende Freistellung gewährt und der Anstellungsschlüssel reißt, ist das Material für eine Überlastungsanzeige - der Mechanismus, das Risiko formell zurück an den Träger zu spiegeln, ist in unserem Eskalations-Leitfaden Schritt für Schritt beschrieben.