Kita-Gebühren-Rechner
KostenlosWähle dein Bundesland und deine Betreuungsform - du bekommst die Rechtslage für Krippe, Kindergarten und Hort: was gesetzlich beitragsfrei ist, wer den Rest festsetzt und wo dein Beitrag gedeckelt ist. Mit Paragraf und amtlicher Quelle.
Kurz gesagt: Kita-Gebühren sind Landesrecht plus Kommunalrecht
Die Grundlage steht im Bundesrecht (§ 90 SGB VIII), die Ausgestaltung im Kita-Gesetz deines Bundeslandes - und die konkrete Euro-Zahl in 13 von 16 Ländern in der Satzung deiner Kommune oder in der Beitragsordnung deines Trägers. Was das Land regelt, ist über alle 16 Länder vergleichbar: gesetzliche Beitragsfreiheit, freigestellte Stunden, Höchstbeträge, Geschwisterermäßigung und die Behandlung des Essengeldes. Genau diese Ebene zeigt dir dieser Rechner. Den Betrag deiner Kommune nennt er bewusst nicht - er sagt dir, wo er herkommt und wo seine gesetzliche Grenze liegt.
Wähle dein Bundesland - du bekommst sofort die Rechtslage für Kindergarten (3 Jahre bis Schuleintritt).
Kita-Gebühren Tabelle: alle 16 Bundesländer im Vergleich
Die Übersicht zeigt für jede Betreuungsform, ob das Landesgesetz sie beitragsfrei stellt, und wer den Beitrag festsetzt, wenn nicht. Teilweise frei heißt: nur ein Teil ist freigestellt - ein Stundenkontingent pro Tag, bestimmte Jahrgänge oder eine Einkommensgrenze. Was genau, steht im Länderblock darunter.
| Bundesland | Krippe (U3) | Kindergarten | Hort | Beitrag setzt fest | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | beitragspflichtig | beitragspflichtig | beitragspflichtig | Kommune und Träger | § 6 KiTaG BW, § 19 KAG BW i.V.m. § 90 SGB VIII |
| Bayern | beitragspflichtig | teilweise frei | beitragspflichtig | Kommune und Träger | Art. 19 Nr. 5, Art. 23 Abs. 3 BayKiBiG i.V.m. Art. 8 KAG |
| Berlin | beitragsfrei | beitragsfrei | teilweise frei | Land | § 3 Abs. 5, § 4a TKBG i.V.m. § 26 KitaFöG |
| Brandenburg | teilweise frei | beitragsfrei | teilweise frei | Kommune und Träger | §§ 17, 17a, 50, 51 KitaG Bbg |
| Bremen | beitragspflichtig | beitragsfrei | teilweise frei | Kommune | §§ 19, 19a BremKTG |
| Hamburg | teilweise frei | teilweise frei | teilweise frei | Land | §§ 9, 29 KibeG i.V.m. FamEigVO und TnBVO |
| Hessen | beitragspflichtig | teilweise frei | beitragspflichtig | Kommune | § 32c HKJGB i.V.m. § 90 SGB VIII |
| Mecklenburg-Vorpommern | beitragsfrei | beitragsfrei | beitragsfrei | Land | § 29 KiföG M-V i.V.m. § 25 Abs. 1 KiföG M-V |
| Niedersachsen | beitragspflichtig | teilweise frei | beitragspflichtig | Kommune | § 22 NKiTaG i.V.m. § 90 SGB VIII |
| Nordrhein-Westfalen | beitragspflichtig | teilweise frei | beitragspflichtig | Kommune | §§ 50, 51 KiBiz |
| Rheinland-Pfalz | teilweise frei | beitragsfrei | beitragspflichtig | Kommune und Träger | § 26 KiTaG |
| Saarland | teilweise frei | teilweise frei | beitragspflichtig | Kommune | § 10a SBEBG i.V.m. § 6 AVO-SBEBG |
| Sachsen | beitragspflichtig | beitragspflichtig | beitragspflichtig | Kommune | § 15 SächsKitaG |
| Sachsen-Anhalt | beitragspflichtig | beitragspflichtig | beitragspflichtig | Kommune | § 13 KiFöG LSA |
| Schleswig-Holstein | beitragspflichtig | beitragspflichtig | beitragspflichtig | Kommune und Träger | §§ 7, 31 KiTaG SH |
| Thüringen | beitragspflichtig | teilweise frei | beitragspflichtig | Kommune | §§ 29, 30 ThürKigaG; §§ 3 bis 5 ThürHortkBVO |
Nur 3 Länder setzen die Beitragshöhe selbst fest: Berlin, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern. In den übrigen 13 entscheidet die Kommune, das Jugendamt oder der Träger - und deshalb unterscheiden sich Nachbarstädte im selben Bundesland teils um mehrere hundert Euro im Monat. Auch Bremen gehört dazu: Das Land setzt nur den Rahmen, die Beträge beschließen die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven per eigenem Ortsgesetz.
Rechtsstand Juli 2026. Quellen je Land im Detailblock darunter.
Wovon dein Kita-Beitrag abhängt
§ 90 Abs. 3 SGB VIII verlangt, den Kostenbeitrag zu staffeln, und nennt Einkommen, Zahl der kindergeldberechtigten Kinder und tägliche Betreuungszeit als mögliche Kriterien. Daraus ergeben sich vier Größen, die deinen Beitrag praktisch bestimmen - und eine fünfte, die dabei gern übersehen wird.
- 1
Alter deines Kindes
Die teuerste Zeit ist fast überall die Krippe unter drei Jahren. Die gesetzlichen Freistellungen setzen meist erst mit dem dritten Geburtstag ein - in Rheinland-Pfalz schon mit dem zweiten, in Nordrhein-Westfalen und Thüringen erst mit den letzten beiden Jahren vor der Einschulung.
- 2
Gebuchter Betreuungsumfang
Drei Länder ziehen die Grenze der Beitragsfreiheit in Stunden pro Tag: Hamburg bei fünf, Hessen bei sechs, Niedersachsen bei acht. Wer darüber bucht, zahlt für die Differenz - auch im ansonsten beitragsfreien Kindergartenjahr.
- 3
Dein Einkommen
Die Einkommensstaffel ist die Regel, aber selten landesweit einheitlich. Berlin, Hamburg und Brandenburg geben die Stufen selbst vor; in den übrigen Ländern definiert deine Kommune, welches Einkommen überhaupt zählt - brutto, netto oder das zu versteuernde Einkommen.
- 4
Geschwisterkinder in Betreuung
Fast überall sinkt der Beitrag, wenn mehrere Kinder gleichzeitig betreut werden. Landesweit verbindlich ist das aber nur in wenigen Ländern - in Sachsen-Anhalt zum Beispiel darf der Gesamtbeitrag den Beitrag für das älteste noch nicht schulpflichtige Kind nicht übersteigen.
- 5
Verpflegung, fast immer extra
Das Essengeld ist in den meisten Landesgesetzen ausdrücklich vom Elternbeitrag getrennt. Es bleibt deshalb auch dann stehen, wenn die Betreuung selbst beitragsfrei ist - für viele Familien ist es in den beitragsfreien Jahren die einzige Kita-Rechnung.
Kita-Gebühren nach Bundesland
Je Land: die Rechtsgrundlage, wer den Beitrag festsetzt, welche Freistellung für Krippe, Kindergarten und Hort gilt, ob das Land Beträge vorgibt, wie Geschwisterermäßigung und Verpflegung geregelt sind - mit amtlicher Quelle.
Kita-Gebühren Baden-Württemberg
KiTaG BW, § 6 KiTaG BW, § 19 KAG BW i.V.m. § 90 SGB VIII · Beitrag setzt fest: Kommune und Träger
Jeder Träger setzt den Beitrag selbst fest - kommunale Einrichtungen per Gebührensatzung nach dem Kommunalabgabengesetz oder als privatrechtliches Entgelt nach § 13 Abs. 2 KAG, kirchliche und freie Träger privatrechtlich; das Land gibt keine Beträge vor.
- Krippe (unter 3 Jahre)
- Für die Krippe gibt es in Baden-Württemberg keine landesweite Beitragsfreiheit; was du zahlst, legt deine Kommune oder dein Träger fest.
- Kindergarten (3 Jahre bis Schuleintritt)
- Auch der Kindergarten ist nicht landesweit beitragsfrei: Das KiTaG kennt weder ein beitragsfreies Kita-Jahr noch eine beitragsfreie Stundenzahl.
- Hort (Schulkinder)
- Für Hort und Schulkindbetreuung entscheidet der Träger, ob und in welcher Höhe er Beiträge erhebt; eine landesweite Freistellung gibt es nicht.
- Einkommensstaffel
- Ob nach Einkommen gestaffelt wird, entscheidet deine Kommune: Freiburg staffelt direkt nach Familiennettoeinkommen, Karlsruhe staffelt die Tabelle nach Angebotsform, Alter und Geschwisterrang und entlastet dich nachgelagert per Erstattung, wenn dein Einkommen die Grenze nur knapp überschreitet.
- Geschwisterermäßigung
- Eine landesweit verbindliche Geschwisterermäßigung gibt es nicht; § 6 KiTaG nennt die Zahl der Kinder in der Familie nur als mögliches Kriterium - maßgeblich ist die Satzung deiner Kommune.
- Essengeld und Verpflegung
- Eine gesetzliche Trennung von Betreuungsbeitrag und Essensgeld ist im KiTaG nicht geregelt; in der kommunalen Praxis wird die Verpflegung getrennt ausgewiesen und zusätzlich erhoben, in Karlsruhe zum Beispiel mit 80,00 EUR im Monat fürs Mittagessen, ab dem dritten Geschwisterkind 60,00 EUR.
- Gut zu wissen
- Der Landesrichtsatz klingt verbindlich, ist es aber nicht: Er ist eine gemeinsame Empfehlung von Städtetag, Gemeindetag und Kirchen und bindet die Kommunen ausdrücklich nicht.
Quellen: KiTaG Baden-Württemberg, Volltext (kvjs.de) · Kindertageseinrichtungen, Kultusministerium BW (km.baden-wuerttemberg.de) . Stand Juli 2026.
Personalschlüssel und Betreuungsstandards für dieses Land: Kita-Seite Baden-Württemberg
Kita-Gebühren Bayern
BayKiBiG, Art. 19 Nr. 5, Art. 23 Abs. 3 BayKiBiG i.V.m. Art. 8 KAG · Beitrag setzt fest: Kommune und Träger
Bei kommunalen Einrichtungen setzt die Gemeinde die Benutzungsgebühr per Satzung fest, bei freien Trägern kalkuliert der Träger selbst - der Freistaat schreibt dir keine Beitragshöhe vor.
- Krippe (unter 3 Jahre)
- Für alle ab dem 1. Januar 2025 geborenen Kinder ist die Krippe voll beitragspflichtig - Art. 23a BayKiBiG ist aufgehoben. Ist dein Kind vorher geboren, bekommst du das Krippengeld noch bis einschließlich August des Jahres, in dem es drei wird.
- Kindergarten (3 Jahre bis Schuleintritt)
- Ab dem 1. September des Kalenderjahres, in dem dein Kind das dritte Lebensjahr vollendet, senkt der Freistaat deinen Elternbeitrag bis zum Schuleintritt um 100 Euro im Monat. Liegt dein Beitrag darunter, fällt er auf null; der Restbetrag wird dir nicht ausgezahlt, sondern verbleibt beim Träger.
- Hort (Schulkinder)
- Für den Hort zahlst du voll: Der 100-Euro-Zuschuss endet mit dem Schuleintritt, eine landesweite Freistellung für Schulkinder gibt es nicht.
- Einkommensstaffel
- Art. 19 Nr. 5 BayKiBiG verlangt vom Träger zweierlei: eine Staffelung nach Buchungszeit und die Ermäßigung um den 100-Euro-Zuschuss. Ob zusätzlich nach Einkommen gestaffelt wird, entscheidet deine Kommune - München tut es, Nürnberg nicht.
- Landesweit verbindliche Beträge
- Der einzige landesweit einheitliche Betrag ist der Beitragszuschuss von 100,00 EUR pro Monat für Kindergartenkinder. Er deckelt deinen Beitrag nicht, sondern mindert ihn; einen Höchstbetrag für den Elternbeitrag selbst gibt es in Bayern nicht.
- Geschwisterermäßigung
- Das BayKiBiG kennt keine landesweite Geschwisterermäßigung - ob du eine bekommst, steht in der Satzung deiner Kommune oder in der Beitragsordnung deines Trägers.
- Essengeld und Verpflegung
- Das Verpflegungsgeld ist vom Betreuungsbeitrag getrennt und bleibt in voller Höhe stehen, auch wenn der 100-Euro-Zuschuss deine Besuchsgebühr auf null drückt - in München sind das 105,00 EUR im Monat.
- Gut zu wissen
- Der Zuschuss landet nie auf deinem Konto: Der Freistaat zahlt an die Kommunen, und dein Träger ist verpflichtet, deinen Beitrag um denselben Betrag zu senken; den Antrag stellt ebenfalls der Träger. Wichtig für die Planung: Der Landtag hat im Juli 2026 eine BayKiBiG-Reform beschlossen. Der 100-Euro-Abzug auf deiner Rechnung soll danach ab 2027 entfallen; das Geld bleibt im System, wird aber direkt an Krippen, Kindergärten und Horte verteilt.
Quellen: BayKiBiG, konsolidierter Volltext (gesetze-bayern.de) · Art. 23 BayKiBiG, Beitragszuschuss (gesetze-bayern.de) · Finanzierung der Kinderbetreuung, Sozialministerium (stmas.bayern.de) . Stand Juli 2026.
Personalschlüssel und Betreuungsstandards für dieses Land: Kita-Seite Bayern
Kita-Gebühren Berlin
TKBG, § 3 Abs. 5, § 4a TKBG i.V.m. § 26 KitaFöG · Beitrag setzt fest: Land
Berlin ist Stadtstaat: Die Höhe steht abschließend im Landesgesetz und seinen Anlagen, die zwölf Bezirksjugendämter setzen sie im Einzelfall nur noch per Bescheid fest.
- Krippe (unter 3 Jahre)
- Die Betreuung ist seit August 2018 für alle Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht kostenfrei, unabhängig vom Betreuungsumfang; übrig bleibt nur der Verpflegungsanteil.
- Kindergarten (3 Jahre bis Schuleintritt)
- Auch der Kindergarten ist seit August 2018 vollständig beitragsfrei - ohne Stundengrenze und ohne Einkommensprüfung; nur das Mittagessen kostet noch.
- Hort (Schulkinder)
- Die ergänzende Förderung und Betreuung an Schulen ist seit dem 1. August 2023 in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 kostenfrei; ab Jahrgangsstufe 4 zahlst du einkommensabhängig nach Anlage 2 TKBG.
- Einkommensstaffel
- Für Kita und Kindertagespflege wird gar kein Beitrag erhoben, also auch nichts nach Einkommen gestaffelt. Für die ergänzende Förderung ab Jahrgangsstufe 4 gilt eine landesweit einheitliche Staffel mit 41 Einkommensstufen aus Anlage 2 TKBG.
- Landesweit verbindliche Beträge
- In der Kita zahlst du landesweit nur den Verpflegungsanteil von 23,00 EUR im Monat; die Höhe steht in § 1 der Mittagessensverordnung (MittagVO). In der ergänzenden Förderung ab Jahrgangsstufe 4 liegen die Beiträge je nach Modul und Einkommen zwischen 3,00 EUR und 243,00 EUR im Monat; den Höchstbetrag zahlst du ab 81.060,00 EUR Jahreseinkommen.
- Geschwisterermäßigung
- In der beitragsfreien Kita gibt es nichts zu ermäßigen. In der ergänzenden Förderung senkt § 3 Abs. 3 TKBG deinen Beitrag je Kind landesweit auf 80 Prozent bei zwei, 60 Prozent bei drei und 50 Prozent bei vier und mehr Kindern - von Amts wegen, aber nur wenn dem Jugendamt die Unterlagen vorliegen. Melde deshalb alle Kinder unter 18 Jahren, auch die, die nicht an der ergänzenden Förderung teilnehmen.
- Essengeld und Verpflegung
- Der Verpflegungsanteil ist gesetzlich von der Beitragsfreiheit ausgenommen und kostet dich in Kita und Kindertagespflege 23,00 EUR im Monat; im Hort ist das Mittagessen für die Klassen 1 bis 6 kostenfrei.
- Gut zu wissen
- Für Zusatzleistungen darf dein Träger nach § 23 Abs. 3 KitaFöG in der Regel höchstens 100,00 EUR pro Kind und Monat verlangen, und du hast Anspruch auf einen zuzahlungsfreien Platz. Zwei Ausnahmen: Mit Zustimmung der Senatsverwaltung darf ein Träger mehr verlangen, und bei Eltern-Initiativ-Kitas gibt es keinen Anspruch auf einen zuzahlungsfreien Platz.
Quellen: TKBG, amtliche Gesamtausgabe mit Anlagen (berlin.de) · Kostenbeteiligung, Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (berlin.de) · Erläuterungen zur Kostenfestsetzung eFöB (berlin.de) . Stand Juli 2026.
Personalschlüssel und Betreuungsstandards für dieses Land: Kita-Seite Berlin
Kita-Gebühren Brandenburg
KitaG Bbg, §§ 17, 17a, 50, 51 KitaG Bbg · Beitrag setzt fest: Kommune und Träger
Den Beitrag legt der Träger deiner Kita im Einvernehmen mit dem örtlichen Jugendamt fest, kommunale Träger auch per Satzung - das Land deckelt ihn nur nach oben.
- Krippe (unter 3 Jahre)
- Die Krippe ist nicht generell frei: Bis 35.000,00 EUR Jahreshaushaltsnettoeinkommen zahlst du nichts, darüber bis 55.000,00 EUR begrenzt das Land deinen Beitrag auf feste Höchstbeträge.
- Kindergarten (3 Jahre bis Schuleintritt)
- Seit dem 1. August 2024 ist die gesamte Kindergartenzeit beitragsfrei - ab dem ersten Tag des Monats, in dem dein Kind das dritte Lebensjahr vollendet, bis zur Einschulung, und der Betreuungsumfang spielt dabei keine Rolle. Ist dein Kind an einem Monatsersten geboren, beginnt die Freiheit schon einen Monat früher.
- Hort (Schulkinder)
- Der Hort ist von der Beitragsfreiheit ausgenommen: Frei bist du nur bis 35.000,00 EUR Jahreshaushaltsnettoeinkommen, danach gilt ein Höchstbetrag von 40,00 bis 70,00 EUR im Monat.
- Einkommensstaffel
- Das Land schreibt die Staffelung nach Einkommen vor und legt die Einkommensstufen für Beitragsfreiheit und Höchstbeträge selbst fest; die Beitragstabelle darunter stellt dein Träger auf.
- Landesweit verbindliche Beträge
- Bis 35.000,00 EUR Jahreshaushaltsnettoeinkommen zahlst du nichts. Darüber gelten Höchstbeträge pro Monat: Krippe 48,00 / 60,00 / 72,00 EUR (bis 40.000,00 EUR), 80,00 / 100,00 / 120,00 EUR (bis 45.000,00 EUR), 120,00 / 150,00 / 180,00 EUR (bis 50.000,00 EUR) und 168,00 / 210,00 / 252,00 EUR (bis 55.000,00 EUR) bei 6, 8 oder 10 Stunden; Hort 40,00 / 45,00 / 55,00 / 70,00 EUR. Ab 55.000,01 EUR greift kein Landesdeckel mehr.
- Geschwisterermäßigung
- Das Land verpflichtet jeden Träger, nach der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder zu staffeln, schreibt aber keinen Prozentsatz vor; in der Praxis rechnen viele Kommunen mit 100 / 80 / 60 Prozent. Ob dieser Dreisatz überall gilt, ist nicht amtlich belegt.
- Essengeld und Verpflegung
- Das Essengeld steht in § 17 Abs. 1 KitaG Bbg getrennt vom Elternbeitrag: Du zahlst es in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen, und es bleibt auch in den beitragsfreien Kindergartenjahren zu zahlen.
- Gut zu wissen
- Die Tabelle deines Trägers ist nicht der Endpreis: Zwischen 35.000,01 und 55.000,00 EUR Jahresnettoeinkommen liegen die Tabellenwerte oft weit über dem Landesdeckel - wer nur in die Tabelle schaut, überschätzt seinen Beitrag deutlich.
Quellen: KitaG Brandenburg (bravors.brandenburg.de) · Kita beitragsfrei ab 3, Bildungsministerium (mbjs.brandenburg.de) · Elternbeitragsentlastung mit Höchstbeträgen (mbjs.brandenburg.de) . Stand Juli 2026.
Personalschlüssel und Betreuungsstandards für dieses Land: Kita-Seite Brandenburg
Kita-Gebühren Bremen
BremKTG, §§ 19, 19a BremKTG · Beitrag setzt fest: Kommune
Beitragsfreiheit und Rahmen kommen aus dem Landesgesetz, die konkreten Beträge setzen die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven per eigenem Ortsgesetz fest - deshalb unterscheiden sich die beiden Tabellen.
- Krippe (unter 3 Jahre)
- Die Krippe bleibt einkommensgestaffelt beitragspflichtig; frei wirst du erst ab dem Ersten des Monats, in dem dein Kind drei Jahre alt wird.
- Kindergarten (3 Jahre bis Schuleintritt)
- Ab dem Ersten des Monats, in dem dein Kind drei wird, bis zur Einschulung ist die Betreuung beitragsfrei - ohne Stundenbegrenzung, seit dem 1. August 2019.
- Hort (Schulkinder)
- Eine landesweite Freistellung gibt es nicht, aber in der Stadtgemeinde Bremerhaven ist die Zeit von 13 bis 16 Uhr während der Schulzeit und von 8 bis 16 Uhr in den Ferien beitragsfrei. In der Stadtgemeinde Bremen zahlst du für den Hort einkommensgestaffelt.
- Einkommensstaffel
- Beide Stadtgemeinden staffeln verbindlich nach Einkommen: 17 Einkommensstufen von bis 27.610 Euro bis ab 119.649 Euro Jahreshaushaltseinkommen, gekreuzt mit der Haushaltsgröße - Stufe 1 kostet immer 0 Euro.
- Geschwisterermäßigung
- Landesweit ist nichts vorgegeben, aber beide Stadtgemeinden regeln es gleichlautend - Voraussetzung ist, dass mehrere deiner Kinder gleichzeitig beitragspflichtig betreut werden: 30 Prozent Ermäßigung für das erste, 40 Prozent für das zweite und 90 Prozent für das dritte und jedes weitere Kind.
- Essengeld und Verpflegung
- Die Verpflegung wird per Ortsgesetz als eigener Verpflegungsbeitrag erhoben, und beide Stadtgemeinden erhöhen zum 1. August 2026. In der Stadtgemeinde Bremen zahlst du derzeit 45,00 EUR im Monat, ab dem 1. August 2026 sind es 47,00 EUR. In Bremerhaven sind es derzeit 10,00 EUR für Frühstück, 35,00 EUR für Mittagsverpflegung und 45,00 EUR für beides, ab dem 1. August 2026 dann 10,00 / 36,00 / 46,00 EUR. Wer in Beitragsstufe 1 liegt, zahlt auch keine Verpflegung.
- Gut zu wissen
- Beitragsfreie Kindergartenkinder lösen keinen Geschwisterrabatt aus - ermäßigt wird nur, wenn mehrere Kinder gleichzeitig beitragspflichtig betreut werden.
Quellen: Beitrags-Ortsgesetz der Stadtgemeinde Bremen, Volltext mit Geschwisterstaffel und Einkommensstufen (bildung.bremen.de) · Änderungs-Ortsgesetz mit den ab 01.08.2026 geltenden Beträgen, Senatsvorlage 18.02.2025 (rathaus.bremen.de) · Beiträge und Berechnung, Senatorin für Kinder und Bildung (bildung.bremen.de) · Beitragsordnung der Stadtgemeinde Bremerhaven (bremerhaven.de) . Stand Juli 2026.
Personalschlüssel und Betreuungsstandards für dieses Land: Kita-Seite Bremen
Kita-Gebühren Hamburg
KibeG, §§ 9, 29 KibeG i.V.m. FamEigVO und TnBVO · Beitrag setzt fest: Land
Hamburg ist Stadtstaat und legt die Beitragstabellen landesweit per Rechtsverordnung fest; dein Bezirksamt setzt daraus nur noch deinen Einzelbetrag per Bescheid fest.
- Krippe (unter 3 Jahre)
- Bis zu fünf Stunden täglich sind ab Geburt bis zur Einschulung beitragsfrei, unabhängig von Einkommen und Betreuungsbedarf; für jede Stunde darüber zahlst du nach der landesweiten Tabelle.
- Kindergarten (3 Jahre bis Schuleintritt)
- Auch im Elementarbereich sind fünf Stunden täglich inklusive Mittagessen beitragsfrei - so seit 2014; darüber hinaus richtet sich dein Beitrag nach Einkommen, Familiengröße und Stundenumfang.
- Hort (Schulkinder)
- Im Kita-Hort zahlst du ab der ersten Stunde, eine beitragsfreie Grundbetreuung gibt es dort nicht. Besucht dein Kind den schulischen Ganztag, ist die Kernzeit von 8 bis 16 Uhr beitragsfrei; Randzeiten, Ferien und Mittagessen kosten extra.
- Einkommensstaffel
- Deine Beiträge sind landesweit verbindlich nach Nettoeinkommen, Familiengröße, Altersgruppe und Betreuungsumfang gestaffelt; ab 3.375 EUR monatlichem Nettoeinkommen gilt in jeder Familiengröße der Höchstsatz.
- Landesweit verbindliche Beträge
- Die Mindest- und Höchstsätze stehen in den Anlagen zu FamEigVO und TnBVO, jeweils pro Monat: Krippe und Elementar bis 6 Stunden 4,00 bis 115,00 EUR, bis 8 Stunden 11,00 bis 191,00 EUR, bis 10 Stunden 16,00 bis 204,00 EUR, bis 12 Stunden 22,00 bis 204,00 EUR; Hort je nach Stundenumfang 15,00 bis 207,00 EUR.
- Geschwisterermäßigung
- Landesweit einheitlich geregelt: Für das jüngste Kind zahlst du den vollen Beitrag, für das ältere ein Drittel davon, mindestens aber den Mindestsatz, und für jedes weitere Kind nur noch den Mindestsatz.
- Essengeld und Verpflegung
- In der Kita berechnet Hamburg kein separates Essensgeld: Das warme Mittagessen steckt im Beitrag, auch in der beitragsfreien fünfstündigen Grundbetreuung. Für Getränke und Betreuungsmaterial darf deine Kita nichts extra verlangen. Ausgenommen sind nur die Leistungsarten Elementar vier und fünf Stunden ohne Mittagessen. Im schulischen Ganztag ist die Kernzeit von 8 bis 16 Uhr beitragsfrei, das Mittagessen dort aber kostenpflichtig.
- Gut zu wissen
- Der Senat hat im Sommer 2026 eine Reform auf den Weg gebracht, die noch durch die Bürgerschaft muss und KibeG und FamEigVO bisher nicht geändert hat. Vorgesehen ist ab dem 1. August 2027 ein Höchstsatz von 320,00 EUR statt 191,00 EUR und ab 2028 von 336,00 EUR, im Gegenzug eine höhere Einstiegsgrenze und eine großzügigere Geschwisterregelung. Die fünf beitragsfreien Stunden bleiben unverändert.
Quellen: Rechtsgrundlagen KibeG, FamEigVO und TnBVO (hamburg.de) · Höhe der Elternbeiträge mit Beitragstabellen (hamburg.de) . Stand Juli 2026.
Personalschlüssel und Betreuungsstandards für dieses Land: Kita-Seite Hamburg
Kita-Gebühren Hessen
HKJGB, § 32c HKJGB i.V.m. § 90 SGB VIII · Beitrag setzt fest: Kommune
Die Beitragshöhe legt deine Stadt oder Gemeinde fest, bei freien Trägern der Träger vertraglich; das Land bindet sie nur über die Förderung der sechsstündigen Freistellung.
- Krippe (unter 3 Jahre)
- Die Krippe ist in Hessen voll beitragspflichtig - die Freistellung greift erst ab dem vollendeten dritten Lebensjahr.
- Kindergarten (3 Jahre bis Schuleintritt)
- Vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt sind sechs Stunden täglich beitragsfrei, seit dem 1. August 2018; für Zeiten darüber darf deine Gemeinde nur den zeitanteiligen Beitrag verlangen.
- Hort (Schulkinder)
- Für Horte und Schulkinderbetreuung gibt es keine Freistellung; § 32c HKJGB erfasst nur Kindergarten- und altersübergreifende Gruppen.
- Einkommensstaffel
- Gestaffelt werden muss nach § 90 Abs. 3 SGB VIII, die Stufen bestimmt aber deine Gemeinde - viele hessische Kommunen erheben Pauschalen nach Alter und Stundenumfang und entlasten einkommensschwache Familien erst nachgelagert per Antrag.
- Landesweit verbindliche Beträge
- Eine Landestabelle gibt es nicht. Verbindlich ist ein einziger Betrag: Bleibt dein Kind nach dem dritten Geburtstag in einer Krippengruppe, muss dein Beitrag im Kalenderjahr 2026 monatlich um mindestens 154,58 EUR sinken; liegt der satzungsmäßige Beitrag darunter, darf gar nichts erhoben werden. Der Wert steigt jeweils zum 1. Januar, 2025 waren es 151,87 EUR.
- Geschwisterermäßigung
- Landesweit ist nichts vorgegeben - das Ministerium stellt ausdrücklich klar, dass die Entscheidung über Geschwisterermäßigungen bei den Gemeinden liegt.
- Essengeld und Verpflegung
- Das Mittagessensentgelt ist von der Freistellung ausgenommen und darf in voller Höhe erhoben werden, in Kassel zum Beispiel 86,00 EUR im Monat ab 1. August 2026. Entgelte, mit denen auch Kosten für Fachkräfte nach § 25b HKJGB gedeckt werden, gehören dagegen zum Beitrag und sind freizustellen.
- Gut zu wissen
- Die Freistellung greift nicht in der Kindertagespflege: Dort zahlst du weiter, obwohl dein Kind genauso alt ist.
Quellen: Erläuterungen zur Landesförderung mit § 32c HKJGB im Wortlaut (rp-kassel.hessen.de) · Freistellung vom Teilnahme- oder Kostenbeitrag (rp-kassel.hessen.de) · Beitragsfreistellung, Sozialministerium Hessen (soziales.hessen.de) . Stand Juli 2026.
Personalschlüssel und Betreuungsstandards für dieses Land: Kita-Seite Hessen
Kita-Gebühren Mecklenburg-Vorpommern
KiföG M-V, § 29 KiföG M-V i.V.m. § 25 Abs. 1 KiföG M-V · Beitrag setzt fest: Land
Das Land bestimmt per Gesetz, dass gar kein Elternbeitrag erhoben wird - Kommunen und Träger haben dabei keinen Spielraum.
- Krippe (unter 3 Jahre)
- Seit dem 1. Januar 2020 zahlst du in der Krippe keinen Elternbeitrag - für alle gesetzlichen Förderumfänge, also Halbtags-, Teilzeit- und Ganztagsförderung. Auch eine Betreuung rund um die Uhr bleibt beitragsfrei, wenn du den Bedarf beim Jugendamt nachweist; zahlen musst du nur, wenn dein Kind regelmäßig über die Öffnungszeit hinaus betreut wird.
- Kindergarten (3 Jahre bis Schuleintritt)
- Auch der Kindergarten ist seit dem 1. Januar 2020 vollständig beitragsfrei - unabhängig von Alter, Stundenzahl und Einkommen, und ohne dass du einen Antrag stellen musst.
- Hort (Schulkinder)
- Der Hort ist ausdrücklich in die Beitragsfreiheit einbezogen. In den Schulferien kann der Förderumfang beitragsfrei erhöht werden, beim Ganztagsplatz um bis zu vier und beim Teilzeitplatz um bis zu drei Stunden täglich - dafür musst du den erhöhten Bedarf beim Träger anzeigen und glaubhaft machen.
- Einkommensstaffel
- Es gibt keinen Beitrag, den man staffeln könnte; dein Einkommen wird nur geprüft, wenn du die Übernahme der Verpflegungskosten beantragst.
- Geschwisterermäßigung
- Eine Geschwisterermäßigung gibt es nicht und braucht es nicht, weil für kein Kind ein Beitrag erhoben wird. Ob einzelne Träger bei den Verpflegungskosten Geschwisterrabatte gewähren, ist nicht amtlich belegt.
- Essengeld und Verpflegung
- Die Verpflegung ist per Gesetz aus der öffentlichen Finanzierung ausgenommen und dein wichtigster verbleibender Kostenpunkt; Gesamt- und Mittagsverpflegungskosten müssen dir gesondert ausgewiesen werden. Ist dir die Zahlung nicht zuzumuten, muss das Jugendamt sie übernehmen. Daneben können Kosten für Betreuung über die Öffnungszeit hinaus sowie für Ausflüge und Zusatzangebote anfallen. Eine landesweite Obergrenze in Euro gibt es nicht.
- Gut zu wissen
- Wählst du eine Einrichtung außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns, zahlt dein Jugendamt nur bis zur Höhe des durchschnittlichen Entgelts im eigenen Zuständigkeitsbereich - die Mehrkosten trägst du selbst.
Quellen: KiföG M-V, Volltext (lagus.mv-regierung.de) · Elternbeitragsfreiheit, Landesregierung M-V (regierung-mv.de) · Elternbeitragsfreiheit, Bildungsministerium M-V (bildung-mv.de) . Stand Juli 2026.
Personalschlüssel und Betreuungsstandards für dieses Land: Kita-Seite Mecklenburg-Vorpommern
Kita-Gebühren Niedersachsen
NKiTaG, § 22 NKiTaG i.V.m. § 90 SGB VIII · Beitrag setzt fest: Kommune
Das Land regelt nur die Beitragsfreiheit ab drei Jahren; alle übrigen Beiträge setzen die örtlichen Jugendhilfeträger beziehungsweise deine Gemeinde per Satzung oder Entgelttarif fest.
- Krippe (unter 3 Jahre)
- Die Krippe bleibt beitragspflichtig - die Freistellung hängt am vollendeten dritten Lebensjahr, nicht an der Gruppenart; wird dein Kind in der Krippengruppe drei, ist es auch dort beitragsfrei.
- Kindergarten (3 Jahre bis Schuleintritt)
- Ab dem ersten Tag des Monats, in dem dein Kind das dritte Lebensjahr vollendet, bis zur Einschulung sind bis zu acht Stunden täglich beitragsfrei; ab der neunten Stunde darf deine Kommune wieder Entgelt verlangen. Ist dein Kind an einem Monatsersten geboren, beginnt die Freiheit einen Monat früher.
- Hort (Schulkinder)
- Für den Hort gibt es keine landesweite Beitragsfreiheit; § 22 Abs. 2 NKiTaG endet mit der Einschulung.
- Einkommensstaffel
- Das NKiTaG verlangt nur als Soll-Vorgabe, dass sich Beiträge nach deiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Zahl deiner Kinder richten - die konkrete Staffel legt deine Kommune fest.
- Geschwisterermäßigung
- Das NKiTaG enthält keine eigene Geschwisterermäßigung, sondern verlangt nur, die Zahl deiner Kinder bei der Staffelung zu berücksichtigen - die Höhe steht in der Satzung deiner Kommune.
- Essengeld und Verpflegung
- Verpflegung und Ausflüge sind ausdrücklich von der Beitragsfreiheit ausgenommen und werden per gesonderter Vereinbarung berechnet - in Hannover zum Beispiel 40,00 EUR Essengeld im Monat für Kinder ab drei Jahren, für jüngere Krippenkinder 30,00 EUR.
- Gut zu wissen
- Die Acht-Stunden-Grenze ist die Kostenfalle: Ab der neunten Betreuungsstunde darf deine Kommune trotz beitragsfreiem Kindergarten wieder kassieren - in Braunschweig 15,00 EUR bei neun und 30,00 EUR bei zehn Stunden im Monat.
Quellen: NKiTaG, Lesefassung des Kultusministeriums (nifbe.de) · NKiTaG, Kultusministerium Niedersachsen (mk.niedersachsen.de) · FAQ Beitragsfreiheit, Kultusministerium (mk.niedersachsen.de) . Stand Juli 2026.
Personalschlüssel und Betreuungsstandards für dieses Land: Kita-Seite Niedersachsen
Kita-Gebühren Nordrhein-Westfalen
KiBiz, §§ 50, 51 KiBiz · Beitrag setzt fest: Kommune
Den Beitrag setzt ausschließlich das Jugendamt fest; dein Träger darf neben einem Entgelt für Mahlzeiten keine weiteren Teilnahmebeiträge verlangen.
- Krippe (unter 3 Jahre)
- Für Kinder unter drei Jahren gibt es keine landesweite Beitragsfreiheit - was du zahlst, steht in der Elternbeitragssatzung deines Jugendamts.
- Kindergarten (3 Jahre bis Schuleintritt)
- Beitragsfrei sind die letzten beiden Kindergartenjahre: Wird dein Kind bis zum 30. September vier Jahre alt, zahlst du ab dem am 1. August desselben Jahres beginnenden Kindergartenjahr bis zur Einschulung nichts mehr - ohne Stunden- und ohne Einkommensgrenze.
- Hort (Schulkinder)
- Für die Offene Ganztagsschule und andere Schulkindangebote gibt es keine Freistellung; § 50 KiBiz endet mit der Einschulung.
- Einkommensstaffel
- Eine soziale Staffelung nach deiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Betreuungszeit ist landesweit Pflicht, die Einkommensstufen und Beträge legt aber jedes Jugendamt selbst fest.
- Geschwisterermäßigung
- Ob dein Jugendamt Geschwisterkinder ermäßigt, steht ihm frei. Tut es das, müssen beitragsfreie Vorschulkinder mitgezählt werden, als wäre für sie ein Beitrag zu zahlen, und du musst von Ermäßigung und Beitragsfreiheit zugleich in vollem Umfang profitieren.
- Essengeld und Verpflegung
- Das Entgelt für Mahlzeiten ist gesetzlich vom Elternbeitrag getrennt. Weitere Teilnahmebeiträge darf dein Träger nicht verlangen; einzige Ausnahme: Ist dein Träger eine Elterninitiative, darf er zusätzlich einen Mitgliederbeitrag erheben.
- Gut zu wissen
- Weil das KiBiz weder Tabelle noch Höchstbetrag vorgibt, schlägt dein Wohnort stark durch. Bei 45 Wochenstunden und einem Jahreseinkommen bis 80.000 EUR zahlst du in Köln 532,06 EUR im Monat, solange dein Kind noch keine zwei Jahre alt ist, und 409,28 EUR ab dem Geburtsmonat des zweiten Geburtstags. In Düsseldorf sind es seit dem 1. August 2026 einheitlich 305,00 EUR für alle Kinder unter drei Jahren; ab drei Jahren ist Düsseldorf in allen Einkommensstufen beitragsfrei und geht damit über das KiBiz hinaus.
Quellen: KiBiz mit §§ 50 und 51 im Wortlaut, konsolidierte Fassung des Landesministeriums (mkjfgfi.nrw) . Stand Juli 2026.
Personalschlüssel und Betreuungsstandards für dieses Land: Kita-Seite Nordrhein-Westfalen
Kita-Gebühren Rheinland-Pfalz
KiTaG, § 26 KiTaG · Beitrag setzt fest: Kommune und Träger
Festgesetzt werden die Beiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Anhörung der Wohlfahrtsverbände, erhoben werden sie vom Träger deiner Kita.
- Krippe (unter 3 Jahre)
- Ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr ist die Betreuung beitragsfrei, auch in der Krippe und ohne Stunden- oder Einkommensgrenze; nur für Kinder unter zwei Jahren zahlst du noch.
- Kindergarten (3 Jahre bis Schuleintritt)
- Vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt ist der Besuch einer in den Bedarfsplan aufgenommenen Kita beitragsfrei - seit dem 1. Januar 2020 und ohne Stundenbegrenzung.
- Hort (Schulkinder)
- Schulkinder sind ausdrücklich von der Beitragsfreiheit ausgenommen: § 26 Abs. 2 KiTaG nennt die Förderung von Schulkindern als beitragspflichtig.
- Einkommensstaffel
- Das KiTaG selbst enthält keine Staffelungsvorschrift, verweist aber auf § 90 SGB VIII - gestaffelt wird deshalb überall, die Bemessungsgröße definiert jedoch jeder örtliche Träger selbst.
- Geschwisterermäßigung
- Das KiTaG kennt keine Geschwisterregelung, der Begriff kommt im Gesetzestext nicht vor - maßgeblich ist die Satzung deines örtlichen Trägers.
- Essengeld und Verpflegung
- Für Mittagessen und Verpflegung wird nach § 26 Abs. 4 KiTaG zwingend ein gesonderter Beitrag erhoben - auch für die beitragsfreien Kinder ab zwei Jahren ist das die verbleibende Rechnung.
- Gut zu wissen
- Der zweite Geburtstag ist die härteste Kostenkante bundesweit: In Trier fällt der Beitrag für ein Ganztagskind der Höchststufe zum Monatsersten von 546,00 EUR auf 0,00 EUR.
Quellen: KiTaG Rheinland-Pfalz, Volltext des Landes-Kitaportals (kita.rlp.de) · Rechtsanspruch und Beitragsfreiheit, Bildungsministerium (kita.rlp.de) . Stand Juli 2026.
Personalschlüssel und Betreuungsstandards für dieses Land: Kita-Seite Rheinland-Pfalz
Kita-Gebühren Saarland
SBEBG, § 10a SBEBG i.V.m. § 6 AVO-SBEBG · Beitrag setzt fest: Kommune
Die Euro-Beträge legen Landkreis beziehungsweise Stadt fest; das Land gibt nur den jährlich sinkenden Höchstanteil an den angemessenen Personalkosten und den Termin der Beitragsfreiheit vor.
- Krippe (unter 3 Jahre)
- Bis zum 31. Dezember 2026 zahlst du noch, aber gedeckelt auf 2,5 Prozent der angemessenen Personalkosten; ab dem 1. Januar 2027 entfallen die Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen vollständig.
- Kindergarten (3 Jahre bis Schuleintritt)
- Auch im Kindergarten läuft der Beitrag aus: Seit dem 1. August 2026 sind es höchstens 2,5 Prozent der angemessenen Personalkosten, ab dem 1. Januar 2027 zahlst du gar nichts mehr.
- Hort (Schulkinder)
- Für den Hort zahlst du weiter. Ob die Beitragsfreiheit ab dem 1. Januar 2027 auch Schulkinder erfasst, ist aus amtlichen Quellen nicht belegt.
- Einkommensstaffel
- Die saarländischen Beiträge sind einkommensunabhängige Festbeträge nach Betreuungsform und Kinderrangfolge; dein Einkommen zählt nur, wenn du die Übernahme nach § 90 Abs. 4 SGB VIII beantragst.
- Landesweit verbindliche Beträge
- Das Land deckelt nicht in Euro, sondern als Anteil an den angemessenen Personalkosten: vor dem 1. August 2023 waren es 12,5 Prozent, seitdem sinkt der Anteil jährlich um 2,5 Prozentpunkte - seit dem 1. August 2026 höchstens 2,5 Prozent, ab dem 1. Januar 2027 null.
- Geschwisterermäßigung
- Die Geschwisterermäßigung gibt das Land vor: Für jedes weitere kindergeldberechtigte Kind sinkt dein Beitrag um 25 Prozentpunkte, also erstes Kind 100, zweites 75, drittes 50, viertes 25 Prozent. Ab dem fünften Kind zahlst du gar nichts mehr.
- Essengeld und Verpflegung
- Essensgeld, Frühstücks- und Imbisspauschalen, Windelgeld und Materialpauschalen sind vom Beitragsabbau nicht erfasst und bleiben auch nach dem 1. Januar 2027 bestehen; in Saarbrücken sind das 10,00 EUR halbtags und 12,00 EUR ganztags für Frühstück und Imbiss, das Mittagessen rechnet der Caterer gesondert ab.
- Gut zu wissen
- Die Beitragsfreiheit startet mitten im Kita-Jahr: Im Kita-Jahr 2026/2027 zahlst du von August bis Dezember 2026 fünf Monate lang, danach entfällt der Elternbeitrag. Der Termin steht seit dem Beitragsfreie-Kita-Gesetz vom 26. April 2023 in § 10a Abs. 3 SBEBG. Verpflegung, Windelgeld und Materialpauschalen zahlst du auch danach weiter.
Quellen: Elternbeiträge ab 01.08.2026, Landeshauptstadt Saarbrücken (saarbruecken.de) · Beitrags- und Gebührensatzung 2026 der Kreisstadt Merzig (merzig.de) . Stand Juli 2026.
Personalschlüssel und Betreuungsstandards für dieses Land: Kita-Seite Saarland
Kita-Gebühren Sachsen
SächsKitaG, § 15 SächsKitaG · Beitrag setzt fest: Kommune
Deine Gemeinde setzt den Elternbeitrag in Abstimmung mit Träger und Jugendamt fest; erhoben wird er vom Träger deiner Einrichtung.
- Krippe (unter 3 Jahre)
- Sachsen hat keine Beitragsfreiheit: In der Krippe zahlst du zwischen 15 und 23 Prozent der zuletzt bekannt gemachten Personal- und Sachkosten.
- Kindergarten (3 Jahre bis Schuleintritt)
- Auch der Kindergarten ist durchgehend beitragspflichtig - vor dem letzten Kindergartenjahr zwischen 15 und 30 Prozent der Personal- und Sachkosten, im letzten Jahr höchstens 30 Prozent ohne gesetzliche Untergrenze.
- Hort (Schulkinder)
- Der Hort ist ebenfalls beitragspflichtig, gedeckelt auf höchstens 30 Prozent der Personal- und Sachkosten; in der Praxis ist er die günstigste Betreuungsform.
- Einkommensstaffel
- Eine Einkommensstaffel ist in Sachsen sogar gesperrt: In einer Gemeinde darf je Betreuungsart und Betreuungszeit nur ein einheitlicher Beitrag gelten - dein Einkommen wirkt erst darüber, dass der Beitrag nach § 15 Abs. 5 SächsKitaG auf Antrag übernommen wird.
- Landesweit verbindliche Beträge
- Das Land deckelt prozentual statt in Euro, bezogen auf die zuletzt bekannt gemachten Personal- und Sachkosten: Krippe soll mindestens 15 und darf höchstens 23 Prozent betragen, Kindergarten vor dem letzten Kindergartenjahr mindestens 15 und höchstens 30 Prozent, letztes Kindergartenjahr und Hort höchstens 30 Prozent ohne Untergrenze. Zwingend ist nur die Obergrenze; die 15 Prozent darf deine Gemeinde begründet unterschreiten.
- Geschwisterermäßigung
- Absenkungen für Alleinerziehende und für mehrere gleichzeitig betreute Kinder sind beide landesweit Pflicht, die Höhe legt deine Gemeinde fest. In Dresden und Leipzig zahlt das zweite Zählkind 60 Prozent, ab dem dritten ist es beitragsfrei; Alleinerziehende zahlen dort für das erste Kind 90 und für das zweite 50 Prozent.
- Essengeld und Verpflegung
- Nimmt dein Kind am Essen teil, zahlst du nach § 15 Abs. 6 SächsKitaG neben dem Elternbeitrag einen Verpflegungskostenersatz. Die Höhe hängt vom Vertrag deines Trägers mit dem Essensanbieter ab und ist weder landesweit noch stadtweit geregelt.
- Gut zu wissen
- Weil der Beitrag an die Betriebskosten gekoppelt ist, steigt er automatisch mit: Dresden passt jedes Jahr zum 1. September an, zum 1. September 2026 um 4,3 bis 7,3 Prozent.
Quellen: SächsKitaG, konsolidierte Fassung (revosax.sachsen.de) · Elternbeiträge ab 01.09.2026, Amtsblatt Dresden (dresden.de) · Pressemitteilung 101/2026 zu Geschwister- und Alleinerziehenden-Ermäßigung (dresden.de) . Stand Juli 2026.
Personalschlüssel und Betreuungsstandards für dieses Land: Kita-Seite Sachsen
Kita-Gebühren Sachsen-Anhalt
KiFöG LSA, § 13 KiFöG LSA · Beitrag setzt fest: Kommune
Den Kostenbeitrag legt die Gemeinde fest, in deren Gebiet dein Kind betreut wird - nach Anhörung der Träger und der Gemeindeelternvertretung und mit Zustimmung des Jugendamts.
- Krippe (unter 3 Jahre)
- Beitragsfrei ist in Sachsen-Anhalt kein Jahrgang. In der Krippe zahlst du den kommunalen Kostenbeitrag aber nur, wenn dein Krippenkind dein ältestes betreutes Kind ist; hast du ein älteres Kind in Kindergarten oder Hort, entfällt der Krippenbeitrag vollständig.
- Kindergarten (3 Jahre bis Schuleintritt)
- Auch der Kindergarten ist beitragspflichtig. Entlastet wirst du nur über die Geschwisterregel: Ab dem zweiten gleichzeitig betreuten Kind, das noch nicht zur Schule geht, kommt nichts mehr dazu.
- Hort (Schulkinder)
- Der Hort ist beitragspflichtig, und die Geschwisterentlastung greift dort ausdrücklich nicht - bei mehreren Hortkindern zahlst du jeden Hortbeitrag einzeln.
- Einkommensstaffel
- Pflicht ist landesweit nur die Staffelung nach Betreuungsstunden; eine Einkommensstaffel ist eine Kann-Regelung und rein kommunal - Halle und Magdeburg staffeln nach Betreuungszeit, Altersgruppe und Kinderzahl, nicht nach Einkommen.
- Geschwisterermäßigung
- Landesweit im Gesetz: Hast du Kindergeldanspruch für zwei oder mehr gleichzeitig betreute Kinder, die noch nicht zur Schule gehen, darf dein gesamter Kostenbeitrag nicht über dem Beitrag für das älteste dieser Kinder liegen - ohne Antrag und auch über Träger- und Gemeindegrenzen hinweg. Besucht dein ältestes Kind bereits den Hort, zahlst du nur noch dessen Hortbeitrag, und die Beiträge für die jüngeren Geschwister in Krippe und Kindergarten entfallen vollständig. Hast du mehrere Kinder im Hort, zahlst du für jedes dieser Hortkinder den vollen Beitrag.
- Essengeld und Verpflegung
- Die Verpflegungskosten trägst du nach § 13 Abs. 6 KiFöG LSA selbst, also Lebensmittel, Zubereitung und Lieferung; die Geschwisterentlastung erfasst sie nicht, und ein landesweiter Eurobetrag ist nicht belegt.
- Gut zu wissen
- Maßgeblich ist die betreuende Gemeinde, nicht dein Wohnort: Wer sein Kind in der Nachbargemeinde betreuen lässt, zahlt deren Beitrag. Die erweiterte Geschwisterentlastung ist außerdem befristet - gesichert ist sie bis zum 31. Dezember 2026.
Quellen: KiFöG LSA, Lesefassung des Sozialministeriums (ms.sachsen-anhalt.de) · FAQ Beitragsentlastung, Sozialministerium (ms.sachsen-anhalt.de) . Stand Juli 2026.
Personalschlüssel und Betreuungsstandards für dieses Land: Kita-Seite Sachsen-Anhalt
Kita-Gebühren Schleswig-Holstein
KiTaG SH, §§ 7, 31 KiTaG SH · Beitrag setzt fest: Kommune und Träger
Den Beitrag legt der Träger deiner Einrichtung fest, bei kommunalen Kitas also deine Stadt oder Gemeinde - das Land setzt nur eine Obergrenze je wöchentlicher Betreuungsstunde.
- Krippe (unter 3 Jahre)
- Es gibt keine Beitragsfreiheit nach Alter; das Land deckelt deinen Beitrag auf 5,80 EUR je wöchentlicher Betreuungsstunde und Monat, solange dein Kind zu Beginn des Monats das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
- Kindergarten (3 Jahre bis Schuleintritt)
- Auch ab drei Jahren zahlst du, gedeckelt auf 5,66 EUR je wöchentlicher Betreuungsstunde und Monat; beitragsfrei wirst du nur über die Geschwister- oder die Sozialermäßigung, und beide gibt es nur auf Antrag.
- Hort (Schulkinder)
- Der Hort in einer Kindertageseinrichtung fällt unter denselben Deckel von 5,66 EUR je wöchentlicher Betreuungsstunde. Für die schulische Betreuung im Offenen Ganztag gilt er nicht, dort setzt deine Kommune eigene Beiträge fest. Die gesetzliche Geschwisterermäßigung greift in beiden Fällen nicht, weil sie nur Kinder vor dem Schuleintritt erfasst.
- Einkommensstaffel
- Die Beitragstabellen der Kommunen sind einkommensunabhängig; dein Einkommen wirkt über einen landesweit einheitlich berechneten Erlass nach § 7 Abs. 2 KiTaG - unter der Einkommensgrenze vollständig, darüber so weit, dass dir mindestens 50 Prozent des übersteigenden Einkommens bleiben.
- Landesweit verbindliche Beträge
- Der Landesdeckel des § 31 Abs. 1 KiTaG: höchstens 5,80 EUR je wöchentlicher Betreuungsstunde und Monat für Kinder unter drei Jahren und 5,66 EUR für ältere Kinder, einzeln gebuchte Stunden höchstens 1,45 EUR beziehungsweise 1,41 EUR. Bei 40 Wochenstunden sind das höchstens 232,00 EUR beziehungsweise 226,40 EUR im Monat.
- Geschwisterermäßigung
- Landesweiter Rechtsanspruch: Für dein zweitältestes gleichzeitig betreutes Kind vor dem Schuleintritt wird der Beitrag zur Hälfte erlassen, für jedes jüngere vollständig - aber nur auf Antrag beim Kreis oder der kreisfreien Stadt.
- Essengeld und Verpflegung
- Neben dem Beitrag darf dein Träger ein angemessenes Essensgeld verlangen. Angemessen heißt: anhand der voraussichtlich tatsächlich anfallenden Kosten kalkuliert, und die Kalkulation muss der Elternvertretung und dem Beirat offengelegt werden.
- Gut zu wissen
- Der Deckel wirkt in der Praxis wie ein Preis: Weil der Fördersatz die bei voller Ausschöpfung erwarteten Elternbeiträge abzieht, bekommt kein Träger die Differenz ersetzt. Flensburg schöpft ihn seit dem 1. August 2026 in beiden Altersgruppen exakt aus, Lübeck deckelt stattdessen auf 5,00 EUR je wöchentlicher Betreuungsstunde und erstattet den Trägern die Differenz aus dem eigenen Haushalt.
Quellen: KiTaG SH, amtliche Lesefassung des Landes (schleswig-holstein.de) · Informationsblatt Verpflegungskosten des Landes (schleswig-holstein.de) · KiTaG-Änderungen 2026, Landesregierung (schleswig-holstein.de) . Stand Juli 2026.
Personalschlüssel und Betreuungsstandards für dieses Land: Kita-Seite Schleswig-Holstein
Kita-Gebühren Thüringen
ThürKigaG, §§ 29, 30 ThürKigaG; §§ 3 bis 5 ThürHortkBVO · Beitrag setzt fest: Kommune
Die Beitragshöhe legt deine Gemeinde per Gebühren- oder Entgeltsatzung fest; für den Hort ist nicht sie zuständig, sondern der Schulträger.
- Krippe (unter 3 Jahre)
- Die Krippenzeit ist beitragspflichtig - beitragsfrei sind erst die letzten 24 Monate vor dem regulären Schuleintritt.
- Kindergarten (3 Jahre bis Schuleintritt)
- Die letzten 24 Monate vor dem regulären Schuleintritt sind beitragsfrei, also die beiden letzten Kindergartenjahre; das erste Kindergartenjahr zahlst du noch.
- Hort (Schulkinder)
- Für den Hort gibt es keine Beitragsfreiheit. Entlastet wirst du über die unterste Einkommensgruppe bis 1.060 EUR Monatseinkommen, die 0 EUR zahlt, und über den Sommerferienmonat: Der Personalkostenanteil entfällt dafür landesweit, den Betriebskostenanteil erlässt dein Schulträger über seine eigene Satzung. Wer nur in den Ferien betreut wird, zahlt trotzdem.
- Einkommensstaffel
- Für die Kita gibt es keine landesweite Einkommensstaffel - Jena berechnet einen Prozentsatz deines Einkommens, Arnstadt eine Pauschale nach Stundenpaket. Nur im Hort gibt die Thüringer Hortkostenbeteiligungsverordnung landesweit vier Einkommensgruppen vor.
- Landesweit verbindliche Beträge
- Für die Kita gibt das Land keine Beträge vor. Im Hort schreibt § 4 der Thüringer Hortkostenbeteiligungsverordnung landesweit vier Einkommensgruppen fest - bis 1.060 EUR, bis 1.500 EUR, bis 2.500 EUR und darüber - und dort stehen auch beide Ermäßigungen; der Einkommensabzug von 220,00 EUR je zweitem und weiterem kindergeldberechtigten Kind steht in § 3. Dazu kommt ein Abschlag von 40 Prozent bei höchstens zehn Wochenstunden. § 5 regelt nur, dass dein Schulträger die Beteiligung an den sonstigen Betriebskosten per Satzung festlegt; die Eurobeträge selbst setzt er.
- Geschwisterermäßigung
- Für die Kita gibt das ThürKigaG keine Geschwisterquote vor, das regelt deine Gemeinde. Im Hort sinkt die Gebühr auf Antrag um 25 Prozent für jedes weitere Kind deiner Familie, das gleichzeitig Hort, Kita oder Kindertagespflege besucht. Wie dein Schulträger das im Detail fasst, unterscheidet sich: Jena stellt zum Beispiel auf kindergeldberechtigte Kinder ab.
- Essengeld und Verpflegung
- § 29 ThürKigaG trennt Elternbeiträge und Kosten der Verpflegung: Die Verpflegung wird gesondert ermittelt und in Rechnung gestellt und ist in den beiden beitragsfreien Jahren oft deine einzige Kita-Rechnung. Einen landesweiten Eurobetrag gibt es nicht.
- Gut zu wissen
- Kita und Hort sind zwei getrennte Rechtswelten: Die Kita läuft über das ThürKigaG und deine Gemeinde, der Hort über die Hortkostenbeteiligungsverordnung, das Schulgesetz und den Schulträger - in kreisangehörigen Städten sind das zwei Behörden mit zwei Satzungen. Vorgemerkt: Ab dem 1. August 2027 sollen statt 24 die letzten 36 Monate vor der Einschulung beitragsfrei sein.
Quellen: Kiga-Gebührensatzung der Stadt Jena mit § 30 ThürKigaG (service.jena.de) · Hortkostenbeteiligungssatzung der Stadt Jena nach ThürHortkBVO (service.jena.de) · Kita-Gebührensatzung der Stadt Arnstadt (arnstadt.de) . Stand Juli 2026.
Personalschlüssel und Betreuungsstandards für dieses Land: Kita-Seite Thüringen
Kita-Gebühren erlassen lassen: § 90 Abs. 4 SGB VIII
Unabhängig vom Bundesland gilt bundesweit dieselbe Auffangregel: Der Kostenbeitrag wird auf Antrag erlassen, wenn die Belastung für dich und dein Kind nicht zuzumuten ist. Das ist kein Ermessen und auch keine Soll-Vorschrift, sondern ein gebundener Anspruch.
- Zuständig ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in der Regel das Jugendamt deiner Stadt oder deines Kreises - nicht die Kita. Er ist verpflichtet, dich über diesen Antrag zu beraten.
- Beziehst du Bürgergeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung, Leistungen nach den §§ 2 und 3 AsylbLG, Kinderzuschlag oder Wohngeld, gilt die Belastung kraft Gesetzes immer als unzumutbar - das musst du nicht erst begründen.
- Stelle den Antrag früh. Der Erlass wirkt üblicherweise ab Antragstellung, nicht rückwirkend.
- Das Mittagessen läuft separat über das Bildungs- und Teilhabepaket - dafür brauchst du meist einen eigenen Antrag.
Für Kita-Leitungen: Diese Frage kommt in Aufnahmegesprächen regelmäßig. Der Hinweis auf § 90 Abs. 4 SGB VIII und das zuständige Jugendamt ist oft die hilfreichste Auskunft, die du geben kannst - die Beitragshöhe selbst kannst du nicht beeinflussen.
Häufige Fragen zu Kita-Gebühren
Wer legt die Kita-Gebühren fest?
In welchen Bundesländern ist die Kita beitragsfrei?
Wovon hängt die Höhe des Elternbeitrags ab?
Ist das Essengeld in der Kita-Gebühr enthalten?
Was kann ich tun, wenn ich den Kita-Beitrag nicht bezahlen kann?
Warum unterscheiden sich die Kita-Gebühren innerhalb eines Bundeslandes so stark?
Berechnet dieses Tool meinen konkreten Kita-Beitrag in Euro?
Quellen und Methodik
- § 90 SGB VIII - Pauschalierte Kostenbeteiligung: Abs. 1 Nr. 3 Erhebung, Abs. 3 Staffelungspflicht, Abs. 4 Erlass auf Antrag bei unzumutbarer Belastung
- Kita-Gesetze der Länder: KiTaG BW, BayKiBiG, TKBG und KitaFöG Berlin, KitaG Bbg, BremKTG, KibeG, HKJGB, KiföG M-V, NKiTaG, KiBiz, KiTaG RLP, SBEBG, SächsKitaG, KiFöG LSA, KiTaG SH, ThürKigaG
- Verordnungen: FamEigVO und TnBVO (Hamburg), AVO-SBEBG (Saarland), ThürHortkBVO (Thüringen), MittagVO (Berlin)
- Landesministerien und Landesportale je Bundesland, verlinkt im jeweiligen Länderblock
Erfasst wird ausschließlich, was Landesrecht verbindlich regelt. Kommunale Beitragstabellen sind nicht abgebildet: In 13 der 16 Länder setzt jede Kommune eigene Beträge fest, ein bundesweiter Datenbestand wäre nicht belastbar zu pflegen. Wo im Text trotzdem eine einzelne Stadt mit Euro-Beträgen genannt wird, ist das ein Beispiel aus deren Satzung, das die Regel veranschaulicht - nie die landesweite Antwort. Für deinen Bescheid gilt die Satzung deiner eigenen Kommune. Wo eine Angabe aus amtlichen Quellen nicht zu belegen war, steht das ausdrücklich im Text - statt einer Schätzung.